RS OGH 2007/12/17 8ObA76/07w, 8ObA77/14b, 9ObA123/15a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.12.2007
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Norm

PVG §28 Abs2
PBVG §70 Abs3

Rechtssatz

Zur Ausübung der Personalvertreter-Funktion gehört all das, was nach dem Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes Personalvertretungstätigkeit ist. Die Funktion als Personalvertreter geht aber über diese Tätigkeiten und über die Vorbereitungstätigkeiten hiefür hinaus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertreter-Tätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder der Vertretung dienlichen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit zu werten ist.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 76/07w
    Entscheidungstext OGH 17.12.2007 8 ObA 76/07w
    Bem: Wiedergabe der Spruchpraxis der Personalvertretungsaufsichtskommission. (T1)
    Veröff: SZ 2007/201
  • 8 ObA 77/14b
    Entscheidungstext OGH 23.01.2015 8 ObA 77/14b
    Vgl auch; Beisatz: Ob Äußerungen oder Handlungen eines Personalvertreters im Schutzbereich des § 70 PBVG liegen, ist eine Frage des Einzelfalls, die ? von Fällen grober Fehlbeurteilung der zweiten Instanz abgesehen ? keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage begründen. (T2)
  • 9 ObA 123/15a
    Entscheidungstext OGH 26.11.2015 9 ObA 123/15a
    Auch; Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123087

Im RIS seit

16.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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