Norm
PVG §28 Abs2Rechtssatz
Zur Ausübung der Personalvertreter-Funktion gehört all das, was nach dem Wortlaut des Personalvertretungsgesetzes Personalvertretungstätigkeit ist. Die Funktion als Personalvertreter geht aber über diese Tätigkeiten und über die Vorbereitungstätigkeiten hiefür hinaus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit im weitesten Sinn der Personalvertreter-Tätigkeit im Sinn der Vertretung der Interessen der Bediensteten gegenüber dem Dienstgeber oder der Vertretung dienlichen Vorbereitungs- und Hilfstätigkeit zu werten ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0123087Im RIS seit
16.01.2008Zuletzt aktualisiert am
29.03.2016