Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit 2. Mai 2005 bei der Beklagten im Vertrieb in der Abteilung Tiscover/Marketing beschäftigt. Davor war er im Zeitraum vom 1. Juni 1998 bis 30. Oktober 2004 bei der R***** GmbH (in der Folge: Werbeagentur) tätig und ua für die selbständige Betreuung einiger Kunden in Spezialgebieten verantwortlich. Er war mit folgenden Hauptaufgaben betraut: Web- und Werbegrafikdesign, Umsetzung von Websites im Hinblick auf Grafik sowie html- und Flash-Programmi... mehr lesen...
Norm: ARbVG §2ArbVG §3ArbVG §11KollV-IT §15
Rechtssatz: Der Anspruch auf Einreihung in eine bestimmte (höhere) Vorrückungsstufe laut IT-KV entsteht nicht erst durch ein vom Dienstnehmer auszuübendes Gestaltungsrecht. Vielmehr sind die Einstufungskriterien im Kollektivvertrag -auch im Zusammenhang mit gebotenen Vordienstzeitenanrechnungen - verbindlich. Entscheidungstexte 8 ObA 19/08i ... mehr lesen...