Begründung: Dem Berufungswerber wurde zur Last gelegt: "Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der A GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Eigentümer des Hauses in Wien, E-straße in der Zeit vom 2.11.1993 bis 17.10.1994 insofern nicht für die Erhaltung der Baulichkeit und der dazugehörigen Anlagen in gutem, der Baubewilligung und den Vorschriften der Bauordnung für Wien entsprechendem Zustand gesorgt hat, als... mehr lesen...
Rechtssatz: Liegt ein Bauauftrag zur Behebung von Baumängeln vor, so kann sich der Wohnungseigentümer zu seiner Entschuldigung für die Nichtbehebung dieser Mängel nicht darauf berufen, andere Wohnungseigentümer hätten die Zustimmung zur Beseitigung der Mängel verweigert. Im Falle eines Bauauftrages liegt nämlich Gefahr im Verzug vor, sodaß gemäß § 15/2 WEG jeder Miteigentümer auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer die zur Abwehr notwendigen Maßnahmen treffen kann. mehr lesen...