Norm
ASVG §8 Abs1 Z3Rechtssatz
Schüler, die in einem Lehrverhältnis oder Ausbildungsverhältnis stehen, sind von der Teilversicherung nach § 8 Abs 1 Z 3 lit h ASVG nur deshalb durch § 8 Abs 6 ASVG ausgenommen, weil die im Rahmen des Lehrverhältnisses und Ausbildungsverhältnisses bestehende Vollversicherung auch Unfälle auf dem Weg zur beziehungsweise von der Berufsschule deckt. Damit soll eine echte Doppelversicherung vermieden werden.
Die im Rahmen eines sonstigen Beschäftigungsverhältnisses bestehende Unfallversicherung nach dem ASVG deckt aber nicht den damit nicht zusammenhängenden Weg des Versicherten (Beschäftigter, der gleichzeitig an einer Hochschule als ordentlicher Hörer inskribiert ist) auf dem Weg zur oder von der Universität. Soweit ein solcher Beschäftigter auch im Rahmen des § 8 Abs 1 Z 3 lit i ASVG in der Unfallversicherung teilversichert ist, besteht auch keine Doppelversicherung im Verhältnis zu seinem Versicherungsschutz als Beschäftigter. Es besteht in solchen Fällen kein Bedarf, die Ausnahme des § 8 Abs 6 ASVG durch Analogie auf sonstige Pflichtversicherte auszudehnen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114737Dokumentnummer
JJR_20010125_OGH0002_0020OB00340_99K0000_002