Norm: UWG §1 C2LMG 1975 §9 Abs1 litbLMSVG §5 Abs3
Rechtssatz: Es ist schon das Erwecken des Eindrucks verboten, ein Lebensmittel habe Eigenschaften, die Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen. Maßgebend ist dabei das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet. Entscheidungstexte 4 Ob ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2LMG 1975 §9 Abs1 litbLMSVG §5 Abs3
Rechtssatz: Seit der LMG-Novelle 2003 sind krankheitsbezogene Angaben bei der Werbung für Lebensmittel generell verboten, gesundheitsbezogene Angaben nur bei Irreführungseignung. Entscheidungstexte 4 Ob 171/06k Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k Veröff: SZ 2006/188 Europ... mehr lesen...
Norm: UWG §1 C2LMG 1975 §9 Abs1 litbLMSVG §5 Abs3
Rechtssatz: Eine verbotene Angabe ist schon dann vor, wenn auf einen Zustand Bezug genommen wird, bei dem „menschliche Organe oder Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionieren". Entscheidungstexte 4 Ob 171/06k Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 171/06k Veröff: SZ 2006/188 ... mehr lesen...
Norm: LMG 1975 §9 Abs1LMSVG §5 Abs3
Rechtssatz: Für die Beurteilung, ob eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne des § 9 Abs 1 LMG vorliegt, ist wegen den erklärten Zwecks der Bestimmung, die Verbraucher vor Täuschungen zu schützen (§ 9 Abs 3 LMG), die Verkehrsauffassung maßgebend. Auch hier sind die für die Beurteilung von Werbeankündigungen zu § 2 UWG entwickelten Grundsätze heranzuziehen; entscheidend ist der Gesamteindruck der Ankündigung, ... mehr lesen...