RS OGH 2006/12/19 4Ob171/06k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.2006
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Norm

UWG §1 C2
LMG 1975 §9 Abs1 litb
LMSVG §5 Abs3

Rechtssatz

Eine verbotene Angabe ist schon dann vor, wenn auf einen Zustand Bezug genommen wird, bei dem „menschliche Organe oder Lebensprozesse nicht ordnungsgemäß und ungestört funktionieren".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121632

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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