Norm
UWG §1 C2Rechtssatz
Es ist schon das Erwecken des Eindrucks verboten, ein Lebensmittel habe Eigenschaften, die Krankheiten vorbeugen, behandeln oder heilen. Maßgebend ist dabei das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Adressaten der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Verbot krankheitsbezogener AngabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121630Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009