1.1. Mit Bescheid vom 10. März 1988 schrieb die mitbeteiligte Steiermärkische Gebietskrankenkasse der beschwerdeführenden Partei (einer Kommanditgesellschaft) gemäß § 113 Abs. 1 ASVG einen Beitragszuschlag von S 3.650,-- vor, weil sie die Bestimmungen über die Meldepflicht nach den §§ 33 und 34 ASVG verletzt habe. Nach der Begründung: dieses Bescheides habe die beschwerdeführende Partei es unterlassen, in zwei Fällen die Versicherungsanmeldung zu erstatten und in fünf Fällen das Entgel... mehr lesen...
Index: 66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ASVG §33;ASVG §34;ASVG §35 Abs3;
Rechtssatz: Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten). ... mehr lesen...