RS Vwgh 1992/7/7 88/08/0145

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.1992
beobachten
merken

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33;
ASVG §34;
ASVG §35 Abs3;

Rechtssatz

Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988080145.X02

Im RIS seit

07.07.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten