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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §33;Rechtssatz
Eine das Verschulden von vornherein ausschließende Abwälzung der Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Meldevorschriften nach dem ASVG setzt eine Bekanntgabe des Bevollmächtigten voraus, die dem § 35 Abs 3 ASVG entspricht (Angabe von Name und Anschrift unter Mitfertigung des Bevollmächtigten).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1988080145.X02Im RIS seit
07.07.1992