Norm
SVS §19Rechtssatz
Keine Haftung der Versicherer nach § 19 SVS gegenüber dem Akkreditiversteller aus dem Titel des Schadenersatzes, wenn der Spediteur des Verkäufers unrichtigerweise den Inhalt der Sendung bestätigt, ohne ihn zu überprüfen, soferne das Beweisverfahren ergibt, daß die Bank das Akkreditiv auch dann eingelöst hätte, wenn der Spediteur angeführt hätte, daß er die Inhaltsbestätigung nur auf Grund der Mitteilung des Versenders abgegeben hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0081530Dokumentnummer
JJR_19610118_OGH0002_0030OB00392_6000000_001