RS Vwgh 1988/6/9 87/08/0299

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Veröffentlicht am 09.06.1988
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §14 Abs3;

Rechtssatz

Die einmal eingetretene Formalversicherung endet nur, wenn einer der beiden Endigungstatbestände des § 14 Abs 3 GSVG vorliegt. Die bloße Kenntnis des Sozialversicherungsträgers von der Beendigung der Pflichtversicherung stellt keinen Endigungstatbestand der Formalversicherung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987080299.X01

Im RIS seit

04.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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