Der Zulassungsbesitzer einer Beförderungseinheit von Gefahrgut kann sich hinsichtlich der ihn treffenden Verpflichtungen nur insofern entlasten, als er ein geeignetes Maßnahmen- und Kontrollsystem eingerichtet hat, welches unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lässt.
Das Vertrauen auf die ordnungsgemäße Bezettelung durch den Fahrer und den Gefahrgutbeauftragten einer (anderen) Spedition genügt keinesfalls, um den Beförderer zu entlasten.