Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde über die Berufungswerberin wegen Übertretung der Vorschrift des § 129 Abs 10 der Bauordnung für Wien eine Geldstrafe von S 15.000,-- verhängt, da sie mehrere im Straferkenntnis näher genannte Abweichungen von den Bauvorschriften in einem in ihrem Eigentum befindlichen Haus, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde, in der Zeit zwischen 17.10.1990 und 24.1.1994 nicht beseitigen ließ. In ihrer dagegen erhobenen Berufung wende... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Gebäudeeigentümer, dessen Mieter konsenslose Veränderungen im Mietobjekt vorgenommen hat, ist hinsichtlich der unterlassenen Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes nicht schon dann entschuldigt, wenn er den Mieten - wegen unterlassener Mietzinszahlung - kündigt. Vielmehr muß er alles in seiner Macht stehende zur Wiederherstellung unternehmen, wozu auch die (zwangsweise) Herbeiführung des Zuganges zum Mietobjekt samt (zwangsweiser) Durchsetzung der Beseitigung der Ko... mehr lesen...