RS UVS Wien 1995/08/09 04/A/40/122/95

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Veröffentlicht am 09.08.1995
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Rechtssatz

Der Gebäudeeigentümer, dessen Mieter konsenslose Veränderungen im Mietobjekt vorgenommen hat, ist hinsichtlich der unterlassenen Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes nicht schon dann entschuldigt, wenn er den Mieten - wegen unterlassener Mietzinszahlung - kündigt. Vielmehr muß er alles in seiner Macht stehende zur Wiederherstellung unternehmen, wozu auch die (zwangsweise) Herbeiführung des Zuganges zum Mietobjekt samt (zwangsweiser) Durchsetzung der Beseitigung der Konsenswidrigkeit zählt (§ 8 Abs 2 Z 1 iVm § 37 Abs 1 Z 5 MRG)

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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