Norm: MRG §3MRG §4MRG §6MRG §37 Abs1 Z2. MRG §20 Abs1 Z2 lita
Rechtssatz: Die Interessen der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG können schon deshalb nicht bloß in wirtschaftlicher Hinsicht abstrakt unmittelbar berührt werden, weil der Vermieter gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a MRG jene Beträge, die er zur ordnungsgemäßen Erhaltung oder nützlichen Verbesserung des Hauses aufgewendet hat, in der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgabe... mehr lesen...
Norm: MRG §3MRG §4MRG §6MRG §37 Abs1 Z2
Rechtssatz: Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG besteht selbst dann, wenn deren Widerspruchsrecht im Sinne des § 6 Abs 4 MRG nach dem Antragsvorbringen nicht in Betracht käme, weil ihnen die Möglichkeit gegeben werden muß einzuwenden, daß es sich in Wahrheit nicht um vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handle. ... mehr lesen...