Norm
MRG §3Rechtssatz
Eine unmittelbare Interessenbeeinträchtigung der übrigen Hauptmieter in Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 (§§ 3, 4 und 6) MRG besteht selbst dann, wenn deren Widerspruchsrecht im Sinne des § 6 Abs 4 MRG nach dem Antragsvorbringen nicht in Betracht käme, weil ihnen die Möglichkeit gegeben werden muß einzuwenden, daß es sich in Wahrheit nicht um vorweg aufzutragende Erhaltungsarbeiten handle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0069938Dokumentnummer
JJR_19841002_OGH0002_0050OB00046_8400000_002