Begründung: Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickbar - keine höchstgerichtliche Rechtsprechung dazu vorliege, wie § 9 Abs 4 RBG 1987 hinsichtlich der „von der Tilgung betroffenen Mietgegenstände" auszulegen sei. Das Rekursgericht hat ausgesprochen, der (gemeint: ordentliche; Paragraph 59, Absatz eins, Ziffer 2, AußStrG nF) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit überblickb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die Zahlung eines Mietzinsrückstands von 1.789,12 EUR und die Räumung des vom Beklagten gemieteten Bestandobjekts. Der Beklagte habe trotz Mahnung und Nachfristsetzung die Zahlung des aushaftenden Mietzinses verweigert. Daher habe die klagende Partei gemäß § 1118 ABGB das Recht zur sofortigen Aufhebung des Bestandvertrags. Der Beklagte wendete ein, dass der Bestandgegenstand infolge gravierender Mängel zum bedungenen Gebrauch nicht ... mehr lesen...
Begründung: Die von der Antragstellerin gemietete Wohnung steht im Wohnungseigentum der Antragsgegnerin. Das Haus wurde mit den Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds errichtet (Bewilligungsbescheid Zl 238.031-II-14/54, vom 30. 9. 1954 für die Wiederherstellung der Wohnhäuser aus Mitteln des Wohnhaus-Wiederaufbaufonds gemäß § 15 Abs 3 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes BGBl 130/1948 in der damals geltenden Fassung; Darlehenshöhe: S 9,491.000). Vor Abschluss des gegenständlichen Miet... mehr lesen...
Norm: MRG §58 Abs4WWG §15
Rechtssatz: Allen Fassungen des §15 WWG ist gemeinsam, dass die mit Fondshilfe wiederhergestellten Mietobjekte den Bestimmungen des Mietengesetzes unterstellt werden, und zwar bis zur Rückzahlung des Fondsdarlehens mit den in den nachfolgenden Absätzen normierten Abänderungen hinsichtlich der Mietzinsbildung. Dies bedeutet, dass die Mietobjekte bei Inanspruchnahme der Förderung den Bestimmungen des Mietengesetzes (auf ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist seit 5. 5. 1988 Mieterin der 22,30 m2 großen Wohnung top 315 im Haus *****, das der Antragsgegnerin gehört. Das Mietobjekt umfaßt einen Vorraum mit integrierter kleiner Garderobe, eine Kochnische mit einer Kochplatte, eine Dusche mit WC sowie einen Wohn-Schlafraum mit Bett, Schrank und Kästchen. Die Antragstellerin hat hiefür einen Pauschalmietzins zu zahlen, der sich vereinbarungsgemäß aus Grundzins, Betriebskosten, Verbrauchsgebühren für Str... mehr lesen...
Begründung: Die von der Antragstellerin bewohnte Wohnung liegt in einer Wohnanlage, welche von der Antragsgegnerin unter Zuhilfenahme der Wohnbauförderung 1968 sowie von Hypothekardarlehen in den Sechzigerjahren neu errichtet wurde. Die schriftliche Zusicherung des Landes Oberösterreich für Förderungsmittel nach dem WFG 1968 erfolgte jedenfalls vor Inkrafttreten des WFG 1984. Die erstmalige Vermietung der Wohnung im Ausmaß von 74,29 m**2 erfolgte an den Vater der Antragstelleri... mehr lesen...
Norm: MRG §58 Abs4WFG 1968 §32 Abs1
Rechtssatz: Die Mietzinsbildungvorschrift des § 32 Abs 1 WFG 1968 verweist grundsätzlich auf die Bestimmungen des MG, was zufolge der Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG nunmehr als Verweisung auf das MRG zu verstehen ist. Da es sich hiebei um eine dynamische Verweisung handelt, ist die jeweils geltende Fassung des MRG heranzuziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, Mieterin einer Wohnung in dem im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Haus, das im Eigentum des Antragsgegners steht, begehrt - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle -, es möge dem Antragsgegner der Auftrag erteilt werden, sämtliche im Haus befindliche Mietgegenstände zu vermessen, und auf Grund des so erstellten Gutachtens die Neuberechnung des Verteilungsschlüssels für Betriebs- und Heizkosten vorgenommen werden. Aus der Begründu... mehr lesen...
Norm: MRG §1 Abs2MRG §1 Abs3MRG §1 Abs4MRG §58 Abs4
Rechtssatz: Die Anwendbarkeit des MRG kraft Verweisung eines Gesetzes (hier: des WWG) auf das MG ist im Sinne der Transformationsklausel des § 58 Abs 4 MRG nur dann und insoweit zu prüfen, als einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände des § 1 Abs 2 bis Abs 4 MRG gegeben ist. Entscheidungstexte 5 Ob 118/91 Entscheidungstext OGH 28.04... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin hat am 29. Mai 1985 eine 225,42 m2 große Wohnung im Haus ***** Wien, N*****gasse 1, der Antragsgegner gemietet; sie begehrt nunmehr die Überprüfung des mit S 6.000 monatlich netto vereinbarten Hauptmietzinses, wobei sie die Ausstattungskategorie "C" unterstellt und die Schaffung eines Rückzahlungstitels über den zuviel gezahlten Zins verlangt. Das Verfahren ist gemäß § 40 Abs 2 MRG gerichtsanhängig geworden. Die Antragsgegner haben dem entgegengehal... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §58 Abs4RBG 1971 allgWWG §15 Abs9WWG §15 Abs10WWG §15 Abs11WWG §15 Abs12WWG §15 Abs13WWG §15 Abs14WWG §15 Abs15
Rechtssatz: Die Judikatur, der zufolge die Nichtanwendbarkeit des § 16 MRG im Fall einer begünstigten Rückzahlung nach dem RBG 1971 für alle Wohnungen in Häusern gilt, in denen zumindest der gemeinsamen Benützung der Mieter dienende Gebäudeteile aus Fondsmitteln wiederhergestellt wurden, bezieht sich auf Darlehen, die... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, der Antragsgegner habe durch die Vorschreibung eines Hauptmietzinses von 18,30 S pro m2 ab 1. April 1985 für die Wohnung top.Nr. 10 im Hause Wien 5., Reinprechtsdorfer Straße 21, das gesetzliche Zinsausmaß überschritten, ab. Es legte dieser Entscheidung folgenden Sachverhalt zu Grunde: Der Antragsgegner ist Eigentümer des Hauses Wien 5., Reinprechtsdorfer Straße 21, das unter Zuhilfenahme eines mit Be... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs2MRG §16 Abs3MRG §16 Abs4MRG §58 Abs4StadtErnG §33 Abs4WWG §15 Abs4
Rechtssatz: Der zulässige Hauptmietzins nach § 16 MRG trat - im Falle von nach dem Inkrafttreten der novellierten Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG erfolgten Wiedervermietungen - nicht erst ab diesem Zeitpunkt anstelle des im § 15 Abs 14 WWG genannten höheren Mietzinses nach § 2 Abs 1 lit a MG. Durch die novellierte Bestimmung des § 33 Abs 4 StadtErnG sollte ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagenden Parteien sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 151 KG Oberpullendorf, auf der sich das Haus Hauptstraße 108 (heute: 28) befindet. Der Beklagte ist aufgrund des Mietvertrages vom 9. April 1976 Hauptmieter des in dem Haus der klagenden Parteien gelegenen Gassenlokals samt anschließendem WC mit Waschgelegenheit im Gesamtausmaß von 85 m2 sowie einem Kellerabteil links vom Abgang. Mit der am 19. Juni 1986 beim Erstgericht eingelangten Klag... mehr lesen...
Norm: MRG §37 Abs1MRG §58 Abs4WBFG 1968 §32 Abs1
Rechtssatz: Aus der in § 32 Abs 1 WBFG 1968 enthaltenen Verweisung auf die Bestimmungen des MG ergibt sich, daß an deren Stelle gemäß § 58 Abs 4 MRG die entsprechenden Bestimmungen des MRG getreten sind. Die mittels Zwischenantrages begehrte Feststellung, daß der dem Klagebegehren zugrundeliegende Mietzins nicht den Zinsbildungsvorschriften des § 32 Abs 1 WBFG 1968 entspreche, ist dem außerstreit... mehr lesen...