RS OGH 1996/9/24 7Ob2075/96i, 7Ob335/98k, 5Ob144/08z, 3Ob145/08g, 2Ob196/11d, 1Ob221/12z, 10Ob88/18s

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Veröffentlicht am 24.09.1996
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Norm

MRG §49a

Rechtssatz

§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2075/96i
    Entscheidungstext OGH 24.09.1996 7 Ob 2075/96i
  • 7 Ob 335/98k
    Entscheidungstext OGH 28.04.1999 7 Ob 335/98k
    nur: § 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. (T1)
    Beisatz: Es soll damit auf einen Zeitpunkt (nämlich den des Vertragsabschlusses) Bezug genommen werden, in welchem die Parteien in ihrer Willensbildung auf die Vertragsgestaltung noch Einfluss nehmen und die Übereinstimmung oder Nichtübereinstimmung von Vertragsbestimmungen mit der Rechtslage zu diesem Zeitpunkt sehen und einkalkulieren konnten. (T2) Beisatz: Eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses undurchsetzbar vereinbarte Befristung kann nach Inkrafttreten des 3. WÄG auch dann nicht durchgesetzt werden, wenn dies nach der durch Inkrafttreten des 2. WÄG geschaffenen Rechtslage möglich gewesen wäre. (T3)
  • 5 Ob 144/08z
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 144/08z
    nur T1; Beisatz: Durch Rechtsänderungen werden daher durchsetzbare Endtermine nicht undurchsetzbar, undurchsetzbare nicht durchsetzbar. (T4)
  • 3 Ob 145/08g
    Entscheidungstext OGH 17.12.2008 3 Ob 145/08g
    nur T1
  • 2 Ob 196/11d
    Entscheidungstext OGH 22.12.2011 2 Ob 196/11d
    Vgl; Beisatz: Hier: § 29 Abs 1 Z 3 MRG idF der WRN 2000 (§ 49c Abs 1 MRG). (T5)
  • 1 Ob 221/12z
    Entscheidungstext OGH 31.01.2013 1 Ob 221/12z
    Auch; nur T1
  • 10 Ob 88/18s
    Entscheidungstext OGH 15.10.2019 10 Ob 88/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106017

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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