Norm
MRG §49aRechtssatz
§ 49a MRG ist dahin auszulegen, dass die Durchsetzbarkeit des Endtermines nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses zu beurteilen ist. Eine während der Geltungsdauer des MRG in seiner Urfassung vereinbarte zehnjährige Mietvertragsdauer ist unter Beurteilung der durch das 3. WÄG eingeführten Bestimmung § 49a MRG als unzulässig und daher unwirksam anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106017Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2020