Begründung: Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der Wohnung top 8 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragstellerin ist auf Grund eines am 21. 1. 1965 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 2. 1965 Hauptmieterin der W... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlossenen Mietvertrages seit 1. 1. 1981 Hauptmieter der aus fünf Zimmern, Küche, Vorzimmer, Bad und WC bestehenden Wohnung top 4 im Haus P***** in 1080 Wien, das im Eigentum der Antragsgegnerin steht. Dieses Haus wurde mit Hilfe des WW-Fonds errichtet, was dazu führte, daß auf das Mietverhältnis § 15 Abs 9 WWG idF der WWGN 1954 anzuwenden ist. Die Antragsteller sind auf Grund seines am 2. 1. 1981 abgeschlos... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag der Untermieterin, es wolle entschieden werden, um welche Beträge die Antragsgegnerin das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für das Geschäftslokal in ***** überschritten habe, ab. Auf den am 24.10.1990, also vor dem 1.3.1994, abgeschlossenen Untermietvertrag sei § 26 MRG idF vor dem 3. WÄG anzuwenden. Diese Bestimmung berechtige den Untermieter nur, die Ermäßigung auf das gesetzlich zulässige Ausmaß ab dem nächsten Zinstermin zu begehre... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind aufgrund eines Mietvertrages aus dem Jahr 1970 Mieter der Wohnung Nr.16 im Haus der Antragsgegnerin Wien *****. Im Mietvertrag wurde ein Mietzins von 330,74 S - wertgesichert auf der Basis des Indexes der Verbraucherpreise 1966 - vereinbart. Bis Juni 1990 wurde den Antragstellern ein Hauptmietzins von 335,34 S vorgeschrieben, im Juli 1990 ein solcher von 472,35 S. Bei der Wohnung der Antragsteller handelt es sich um eine im Sinne des § 3 Z 10 d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerinnen sind Eigentümer der Liegenschaft Wien 13., Gallgasse 56, auf der sich ein Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen befindet. Der Beklagte ist seit 1948 Hauptmieter der im ersten Stock des Hauses gelegenen Wohnung. Mit rechtskräftigem Zwischenurteil vom 11.10.1985, ON 21, wurde festgestellt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs 4 Z 2 MRG nur den Bestimmungen der §§ 14, 29 bis 36, 45, 46 und 49 MRG unterliegt. Die Klägerinnen künd... mehr lesen...
Begründung: Eigentümer der Liegenschaft EZ 406 KG Rudolfsheim ist seit 1978 Erich L***, der, weil er die Mittel zur Verbesserung der Substandardwohnungen des angekauften Hauses nicht besaß, mit der Antragsgegnerin Hauptmietverträge schloß. Sie mietete am 1. November 1978 die Wohnungen Nr. 5 und Nr. 6 vom Hauseigentümer und ließ sie auf ihre Kosten adaptieren. Die Wohnung Nr. 6 mit 35 m2 Nutzfläche, in die sie auch Klosett und eine Duschgelegenheit einbauen hatte lassen, vermietete... mehr lesen...
Norm: MG §14MRG §43 Abs2
Rechtssatz: Die mit Inkrafttreten des MRG versteinerte Mietzinshöhe bildet die Obergrenze der zulässig zu erhebenden Mietzinsforderung, wobei der Untermietzins den Hauptmietzins zuzüglich des angemessenen Entgelts für weitere Leistungen des Untervermieters überhaupt nicht übersteigen durfte. Entscheidungstexte 5 Ob 54/87 Entscheidungstext OGH 26.05.1987 5... mehr lesen...
Norm: MRG §43 Abs2
Rechtssatz: Hinsichtlich der Rechtsfolgen vor dem 01.01.1982 getroffener nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses fingiert § 43 Abs 2 MRG die Weitergeltung des alten Rechts. Solche Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des MRG nicht saniert. Entscheidungstexte 5 Ob 54/87 Entschei... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Nach dem Klagsvorbringen hat der Beklagte im April 1978 das von ihm gemietete Geschäftslokal 1010 Wien, Opernpassage, Ladenstraße 4, der erstklagenden Partei auf ein Jahr, das ist bis zum 31. März 1979, untervermietet, wobei von dieser nach Punkt IV. des Untermietvertrages "als Gegenleistung für die Untervermietung" im Namen des Beklagten an dessen Vermieter, das ist die Stadt Wien, der einschließlich Betriebskosten monatlich S 3.600 betragende Zins zu zahlen ... mehr lesen...
Norm: MRG §43 Abs2MRG §58 Abs3 Z2
Rechtssatz: Eine im Jahre 1951 getroffene Wertsicherungsvereinbarung, die dem ZStG unterlag, lebte nicht schon durch das Inkrafttreten des MRÄG wieder auf. Entscheidungstexte 5 Ob 740/82 Entscheidungstext OGH 04.10.1983 5 Ob 740/82 5 Ob 54/87 Entscheidungstext OGH 26.05.1987 5 Ob 54/87 ... mehr lesen...
Norm: MRG §43MRG §43 Abs2MRG §44MRG §45MRG §46
Rechtssatz: Auf vor dem Inkrafttreten des MRG getroffene Vereinbarungen über die Höhe des Mietzinses sind das MG und das ZStG weiter anzuwenden. Entscheidungstexte 5 Ob 723/81 Entscheidungstext OGH 15.02.1983 5 Ob 723/81 2 Ob 525/85 Entscheidungstext OGH 14.10.1986 2 Ob 525/85... mehr lesen...