Norm
MRG §43 Abs2Rechtssatz
Hinsichtlich der Rechtsfolgen vor dem 01.01.1982 getroffener nach den früher in Geltung gestandenen Vorschriften rechtsunwirksamer Vereinbarungen über die Höhe des Untermietzinses fingiert § 43 Abs 2 MRG die Weitergeltung des alten Rechts. Solche Vereinbarungen wurden durch das Inkrafttreten des MRG nicht saniert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0070453Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00054_8700000_002