RS OGH 1987/5/26 5Ob54/87

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Veröffentlicht am 26.05.1987
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Norm

MG §14
MRG §43 Abs2

Rechtssatz

Die mit Inkrafttreten des MRG versteinerte Mietzinshöhe bildet die Obergrenze der zulässig zu erhebenden Mietzinsforderung, wobei der Untermietzins den Hauptmietzins zuzüglich des angemessenen Entgelts für weitere Leistungen des Untervermieters überhaupt nicht übersteigen durfte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067640

Dokumentnummer

JJR_19870526_OGH0002_0050OB00054_8700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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