Norm
MG §14Rechtssatz
Die mit Inkrafttreten des MRG versteinerte Mietzinshöhe bildet die Obergrenze der zulässig zu erhebenden Mietzinsforderung, wobei der Untermietzins den Hauptmietzins zuzüglich des angemessenen Entgelts für weitere Leistungen des Untervermieters überhaupt nicht übersteigen durfte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0067640Dokumentnummer
JJR_19870526_OGH0002_0050OB00054_8700000_001