Entscheidungen zu § 37 Abs. 4 MRG

Verwaltungsgerichtshof

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TE Vwgh Erkenntnis 2002/11/21 2000/06/0061

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 2000 wurde auf Antrag der Mitbeteiligten der zulässige Mietzins für die Zeit vom 1. März 1996 bis 31. Juli 1998 festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 4 MRG zu einer Rückerstattung eines Betrages in der Höhe von S 52.889,04 samt 4 % Zinsen ab 1. März 1996 verpflichtet. Zwei mit internationalem Rückschein (samt Vermerk "einschreiben") der Beschwerdeführerin übermittelte Schriftsätze an die im Verw... mehr lesen...

Entscheidung | Vwgh Erkenntnis | 21.11.2002

RS Vwgh 2002/11/21 2000/06/0061

Index: 20/05 Wohnrecht Mietrecht40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §69 Abs1 Z2;MRG §37 Abs1;MRG §37 Abs4;MRG §40 Abs1;
Rechtssatz: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 2000 wurde auf Antrag der Mitbeteiligten der zulässige Mietzins für eine näher bezeichnete Zeit festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 4 MRG zu einer Rückerstattung eines Betrages in bestimmter ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 21.11.2002

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