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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
AVG §69 Abs1 Z2;Rechtssatz
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 2000 wurde auf Antrag der Mitbeteiligten der zulässige Mietzins für eine näher bezeichnete Zeit festgestellt und die Beschwerdeführerin gemäß § 37 Abs. 4 MRG zu einer Rückerstattung eines Betrages in bestimmter Höhe ab einem bestimmten Tag verpflichtet. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2000 (eingelangt beim Magistrat der Landeshauptstadt Graz am 8. Februar 2000) beantragte die Beschwerdeführerin die Zustellung des Bescheides vom 11. Jänner 2000, in eventu die Wiederaufnahme des mit Entscheidung vom 11. Jänner 2000 abgeschlossenen Verfahrens bzw. die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellungnahme. Ausführungen dazu, dass im vorliegenden Fall für die Beschwerdeführerin ab dem Zeitpunkt der Zustellung des angeführten Bescheides die Möglichkeit der Anrufung des Gerichtes gemäß § 40 Abs. 1 MRG mit der Folge der Außerkraftsetzung dieses Bescheides bestand. Bei dieser Anrufung des Gerichtes können die in den verfahrensgegenständlichen Anträgen gegen die Entscheidung vorgetragenen Einwände geltend gemacht werden. Auf Grund der Aktenlage ergibt sich, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 11. Jänner 2000 am 14. Februar 2000 den Rechtsvertretern der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Aber selbst wenn dieser Bescheid der Beschwerdeführerin noch nicht zugestellt worden wäre, wäre dem Antrag auf Wiederaufnahme schon deshalb keine Folge zu geben gewesen, weil noch gar keine rechtskräftige Entscheidung vorgelegen wäre. Der Wiederaufnahmeantrag erwies sich daher als nicht zulässig, der Umstand, dass der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen und nicht zurückgewiesen wurde, verletzt die Beschwerdeführerin nicht in ihren Rechten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060061.X02Im RIS seit
18.02.2003Zuletzt aktualisiert am
12.05.2015