Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard H*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Lirk, Lirk & Csàky, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Monika L*****, Geschäftsfrau, 2. Ing. Helmut P*****, Angestellter, beide *... mehr lesen...
Norm: ABGB §914 IIIdZPO §502 HI2MRG §29 Abs4
Rechtssatz: Ob die Streitteile eine wirksame Verlängerung des Bestandvertrages (ohne Befristung) mündlich vereinbart haben, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles; dieser Frage kommt keine darüber hinausgehende Bedeutung zu. Entscheidungstexte 6 Ob 25/00w Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 25/00w ... mehr lesen...