Norm
ABGB §1486 Z4Rechtssatz
Im Falle der Geltendmachung, das heißt Fälligstellung des Ersatzanspruches für Betriebskosten oder besondere Aufwendungen innerhalb der im § 12 Abs 2 MG normierten einjährigen Präklusivfrist, welche die Perpetuierung des Anspruches bewirkt, kommt den Mietern gegenüber unabhängig von dieser Präklusivfrist nur die dreijährige Verjährungszeit wie für den Mietzins (§ 1486 Z 4 ABGB) in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0034189Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.07.2017