Begründung: Mit Sachbeschluß vom 24.9.1991 wurde den Antragsgegnern - nach vorausgehendem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - unter Androhung einer Ordnungsstrafe von S 5.000,- aufgetragen, binnen 14 Tagen die Hauptmietzins- und Betriebskostenabrechnung samt den dazu gehörigen Belegen und Rechnungen für die Zeit vom 1.4.1986 bis 31.12.1986 sowie für die Jahre 1987 bis 1989 vorzulegen (ON 5). Dieser Beschluß wurde den Parteienvertretern am 30.9.1991 zugestellt. Mit dem am 5.... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs1 Z1MRG §20 Abs1 Z2MRG §20 Abs3
Rechtssatz: Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die in § 20 MRG dem Hauseigentümer aufgetragene Abrechnung über die Einnahmen und Ausgaben eines jeden Kalenderjahres besteht in einer übersichtlichen Verzeichnung der Einnahmen und Ausgaben, die für einen durchschnittlichen Mieter des Hauses nachvollziehbar ist (Würth-Zingher, Miet- und Wohnrecht19 § 20 MRG Rz 14). § 20 Abs 1 Z 1 und 2 MRG enthält detailierte Vorschriften, welche Einnahmen und welche Ausgaben als Posten... mehr lesen...
Norm: MRG §20 Abs3MRG §20 Abs4MRG §37 Abs1 Z11
Rechtssatz: Im Verfahren über die Legung der Hauptmietzinsabrechnung sind die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert. Entscheidungstexte 5 Ob 84/88 Entscheidungstext OGH 25.10.1988 5 Ob 84/88 Veröff: SZ 61/223 5 Ob 1055/95 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Mieterin der Wohnung top. Nr. 13 in dem den Antragsgegnern gehörenden Haus Wien 17., Leitermayergasse 3. Das von der Antragstellerin gemäß § 40 Abs 2 MRG angerufene Erstgericht faßte nachstehenden Sachbeschluß: 1. Es wird festgestellt, daß die Antragsgegner das gesetzlich zulässige Zinsausmaß für die Wohnung top. Nr. 13 im Haus Wien 17., Leitermayergasse 3, im Jahr 1984 um S 1.309,40 überschritten haben. Die Antragsgegner sind schuldig, der Antr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaften EZ 2380 KG Leopoldstadt (in der Klage offenbar unrichtig: Leopoldsdorf) mit dem Haus Wien 2., Praterstraße 39, und EZ 968 KG Favoriten mit dem Haus Wien 10., Laxenburgerstraße 32. Die beklagte Partei war bis zu der mit 18.11.1985 durch die Klägerin erfolgten Kündigung mit der Verwaltung der Liegenschaften betraut. Die Klägerin stellte nach wiederholten Änderungen das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, i... mehr lesen...
Norm: ABGB §1012MRG §20 Abs3
Rechtssatz: Zwar können die Bestimmungen des § 20 Abs 3 MRG über die Auflegung der Hauptmietzinsabrechnungen, die Gewährung von Einsicht in die Belege und die Anfertigung von Kopien der Belege im Verhältnis Vermieter - Mieter nicht ohne weiteres auf den Bevollmächtigungsvertrag durch den Eigentümer mit dem Masseverwalter übertragen werden. Doch ergibt sich aus der im § 1012 ABGB normierten Verpflichtung des Gewaltha... mehr lesen...