Norm
MRG §20 Abs1 Z1Rechtssatz
Eine ordnungsgemäße Abrechnung liegt nur vor, wenn der Mieter schon anhand des Inhaltes der Abrechnung überprüfen kann, ob sie alle in § 20 Abs 1 Z 1 MRG als Einnahmen auszuweisenden Beträge, jedoch keine anderen als die in § 20 Abs 1 Z 2 MRG angeführten Ausgabenbeträge enthält. Durch Vergleich mit den diesbezüglichen Belegen soll die Kontrolle der Hauptmietzinsabrechnung ermöglicht, nicht aber dieselbe durch Vorlage der Belege ersetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070567Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2016