Entscheidungsgründe: Der Beklagte war in der Zeit vom 29. 7. 1990 bis 31. 3. 2005 Mieter einer Wohnung im Haus ***** in *****, das zunächst im Alleineigentum des Klägers stand; ab 1994 bestand an der gemieteten Wohnung Wohnungseigentum des Klägers. Zuletzt begehrte der Kläger vom Beklagten den Betrag von 18.094,29 EUR für rückständige Mietzinse im Zeitraum 2. 9. 1992 bis 2. 4. 1998 mit der Behauptung, der Beklagte habe durch Minderzahlungen die bestehenden Mietzinsverbindlichkeite... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden und durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Roch und Dr. Tarmnann-Prentner als weitere Richter in der außerstreitigen Mietrechtssache der Antragsteller 1. Erika B*****, 2. Paul Andreas B*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Erich Kafka und Dr. Manfred Palkovits, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs2MRG §19 Abs1 Z2
Rechtssatz: Im Verfahren zur vorläufigen Erhöhung sind weder Fragen der Hauptmietzinsabrechnung noch der Kategorieeinstufung oder Nutzflächenstreitigkeiten zu lösen. Entscheidungstexte 5 Ob 13/04d Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 13/04d 5 Ob 204/09z Entscheidungstext OGH 15.12.2009 5 Ob 204/0... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin (Mieterin) stellte am 22. 10. 2001 beim Erstgericht - ohne Vorschaltung der Schlichtungsstelle - den Antrag auf Erlassung eines Sachbeschlusses, der Antragsgegnerin aufzutragen, binnen einem Monat ab Rechtskraft des Beschlusses folgende Erhaltungsarbeiten am Haus ***** in Salzburg durchzuführen: Gesamte Erneuerung der Dacheindeckung; Erneuerung der vermorschten Dachbodenfenster; Ersatz der fehlenden Verglasung bei den Dachbodenfenstern; Verschließen v... mehr lesen...
Begründung: In einem Verfahren zur vorläufigen Erhöhung der Hauptmietzinse hat die zentrale Schlichtungsstelle zu MA 50-Schli 1/94 - Wien ***** gemäß § 18a und 18 Abs 2 und 3 MRG für die Mietgegenstände des Hauses ***** in ***** für die Zeit vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1996 eine vorläufige Einhebung monatlich erhöhter Hauptmietzinse für zulässig erklärt, im Weiteren die Arbeiten aufgezählt, für welche die zulässige vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse gerechtfertigt war und in... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Eigentümer des Hauses ***** in*****. Die Antragsgegner waren im maßgeblichen Erhöhungszeitraum (1990 bis 2000) Mieter dieses Hauses. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach § 18a Abs 1 und 2 MRG (10. 5. 1990) waren von den 12 im Haus befindlichen Wohnungen - alle der Ausstattungskategorie D zuzuordnen - nur mehr fünf vermietet. Sieben weitere Wohnungen standen schon damals leer. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach Paragraph 18 a, Absatz ein... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Was die Verlängerung einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten anlangt, so bestehen gegen eine solche jedenfalls dann keine Bedenken, wenn sie zur Vermeidung einer Finanzierungslücke lediglich die Zeit bis zur Entscheidung über die endgültige Erhöhung, für welche die Unterlagen bereits vorgelegt wurden, überbrücken soll. Hiebei ist zu beachten, dass das sich in der endg... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerinnen sind Eigentümerinnen des Hauses***** in*****, die Antragsgegner sind Mieter in diesem Haus. Mit dem im Dezember 1993, sohin vor Inkrafttreten des 3. WÄG bei der MA 50-Zentrale Schlichtungsstelle eingebrachten Antrag begehrten die Antragsteller unter gleichzeitiger Inanspruchnahme von Förderungsmitteln nach dem WWFSG 1994, die Erhöhung der Hauptmietzinse im Haus ***** gemäß § 18 MRG zu bewilligen. In der Folge wurde - jedenfalls zumindest vor... mehr lesen...
Norm: MG §8MG §28 Abs2MRG §6 Abs2MRG §18a Abs1MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf § 6 MRG bedeutet also nur einen Verweis auf § 6 Abs 1 MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf... mehr lesen...
Norm: MG §28MRG §18a Abs1MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 18a Abs 1 und 2 MRG ist jener des § 28 MG nachgebildet, sodass im Zweifel die dazu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 95/99b Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 95/99b European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die vorläufige Erhöhung der Hauptmietzinse stellt sich als bloße Zwischenerledigung in einem Verfahren nach §§ 18, 19 MRG dar (MietSlg 43/19; 5 Ob 147/92) und kann daher noch bei Gericht (zu dem das Grundverfahren gemäß § 40 MRG gelangt ist) beantragt werden, ohne vorher die Schlichtungsstelle mit einem solchen Begehren befaßt zu haben (MietSlg 43/38). Demnach war es richtig, den in ON 28 enthaltenen Antrag auf vorläufi... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18a Abs1MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Die Abweisung eines Antrages nach § 18a Abs 2 MRG mit der
Begründung: , die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahren... mehr lesen...
Norm: MRG §18a Abs1MRG §18a Abs2
Rechtssatz: Der Bewilligung einer vorläufigen Hauptmietzinserhöhung nach § 18a Abs 2 MRG steht entgegen, daß keine Grundsatzentscheidung im Sinne des § 18a Abs 1 MRG vorliegt und auch nicht begehrt wurde. Entscheidungstexte 5 Ob 347/97h Entscheidungstext OGH 16.09.1997 5 Ob 347/97h European Case Law... mehr lesen...
Norm: MRG §18MRG §18aMRG §18a Abs2MRG §19
Rechtssatz: Die endgültige Erhöhung der Hauptmietzinse erfolgt mit Sachbeschluss gemäß §§ 18, 19 Abs 1 MRG und nicht (schlechthin) gemäß § 18a Abs 2 zweiter und dritter Satz MRG. Sachverhaltsänderungen während des Verfahrens (zB Kategorieänderungen oder Nutzflächenänderungen) können nicht rückwirken, sondern sind erst bei der nächsten möglichen rechtsgestaltenden Entscheidung (vorläufige oder endgültige... mehr lesen...