RS OGH 1999/11/23 5Ob95/99b, 5Ob175/01y, 5Ob240/02h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Norm

MG §8
MG §28 Abs2
MRG §6 Abs2
MRG §18a Abs1
MRG §18a Abs2

Rechtssatz

Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. Der in § 18a Abs 2 letzter Satz MRG enthaltene Verweis auf § 6 MRG bedeutet also nur einen Verweis auf § 6 Abs 1 MRG. In einem solchen Verfahren ist es erst möglich, einen vollstreckbaren Exekutionstitel auf Durchführung der Arbeiten zu schaffen, wobei die nach § 18a Abs 1 MRG ergangene Grundsatzentscheidung die Vorfrage dafür darstellt. Das entsprach bereits der Rechtsprechung zu §§ 8 und 28 Abs 2 MG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 95/99b
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 5 Ob 95/99b
  • 5 Ob 175/01y
    Entscheidungstext OGH 21.08.2001 5 Ob 175/01y
    Auch; nur: Dass § 18a Abs 2 letzter Satz MRG auf die Bestimmung des § 6 MRG verweist, bedeutet nicht, dass ein nach § 6 Abs 2 MRG vollstreckbarer Exekutionstitel zu schaffen wäre. (T1)
  • 5 Ob 240/02h
    Entscheidungstext OGH 15.10.2002 5 Ob 240/02h
    Vgl auch; Beisatz: Im Zuge eines Verfahrens nach den §§ 18 ff MRG kann die Stellung eines Sachantrages nach § 6 Abs 1 MRG notwendig werden, wenn etwa der Vermieter die einer vorläufigen Erhöhung (§ 18a Abs 2 MRG) zugrunde liegenden Arbeiten entgegen seiner Verpflichtungserklärung nicht fristgerecht durchführt. (T2); Veröff: SZ 2002/136

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112678

Dokumentnummer

JJR_19991123_OGH0002_0050OB00095_99B0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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