RS OGH 1997/9/16 5Ob347/97h

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Veröffentlicht am 16.09.1997
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Norm

MRG §18
MRG §18a Abs1
MRG §18a Abs2

Rechtssatz

Die Abweisung eines Antrages nach § 18a Abs 2 MRG mit der Begründung, die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahrens) und nicht die Antragstellung nach § 18a MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten verlangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108570

Dokumentnummer

JJR_19970916_OGH0002_0050OB00347_97H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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