Norm
MRG §18Rechtssatz
Die Abweisung eines Antrages nach § 18a Abs 2 MRG mit der Begründung, die schon weitgehend durchgeführten Erhaltungsarbeiten ließen nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 18a MRG (arg: "vor der Durchführung") eine vorläufige Hauptmietzinserhöhung nicht zu, ist nicht zu halten, weil die genannte Gesetzesbestimmung nur die Einleitung des Erhöhungsverfahrens nach § 18 MRG (also des Grundverfahrens) und nicht die Antragstellung nach § 18a MRG vor Durchführung der Erhaltungsarbeiten verlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108570Dokumentnummer
JJR_19970916_OGH0002_0050OB00347_97H0000_001