Entscheidungsgründe: Die klagende Partei ist ein zur Verbandsklage gemäß § 29 Abs 1 KSchG berechtigter Verein. Sie bekämpft zur Wahrung von Verbraucherinteressen mehrere Klauseln in den von der beklagten Partei verwendeten Vertragsformblättern bzw Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dabei handelt es sich - soweit für das Revisionsverfahren von Belang - um folgende Bestimmungen: „5. Der vom Mieter zusätzlich zum vereinbarten Hauptmietzins zu tragende Anteil an den Bewirtschaftungskos... mehr lesen...
Begründung: Das Rekursgericht hat den Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung für zulässig erklärt, weil noch keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine 2/3-Vereinbarung über einen verbrauchsabhängigen Verteilungsschlüssel für Kaltwasserkosten auch für jenen Teil der Aufwendungen ausreiche, der auf die allgemeinen Teile des Hauses entfällt, oder ob es diesfalls der Zustimmung aller Mieter bedürfe. Ebenso fehle höchstgerichtliche Judikatur zur Frage, ob d... mehr lesen...
Begründung: Im Jahr 1963 erwarb der damals gemeinnützige Verein ***** die Liegenschaften EZ 127, 129 und 928 der KG *****, um mit Mitteln des Wohnhauswiederaufbaufonds bzw Inanspruchnahme anderer Förderungsmittel die dort bestehenden bombengeschädigten Häuser wiederaufzubauen und an den neu zu schaffenden Wohnungen Wohnungseigentum im Sinn des Wohnhauswiederaufbaugesetzes bzw WEG zu begründen. Aufgrund der Baubewilligungsbescheide des Magistrats ***** aus 1965 bzw 1968 wurden au... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs1aWEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs1
Rechtssatz: Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nic... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sind Mieter der Wohnhausanlage auf der Liegenschaft EZ***** Penzing. Diese Liegenschaft steht im Miteigentum der Antragsgegner; errichtet wurde der Gebäudekomplex allerdings allein von der Erstantragsgegnerin, bei der es sich um eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft handelt. Die eigentliche Wohnhausanlage besteht nach den Feststellungen des Erstgerichtes aus 210 Wohnungen und zwei Geschäftslokalen mit einer Gesamtnutzfläche von 16.248,15 m2 (inkl... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Betriebskosten, zu denen gemäß § 21 Abs.1 Z 1 MRG die Kosten für die Wasserversorgung gehören, sind gemäß § 17 Abs.1 MRG grundsätzlich nach dem Verhältnis der Nutzflächen der einzelnen Mietgegenstände aufzuteilen. Abgesehen von der schriftlichen Vereinbarung eines anderen Verteilungsschlüssels zwischen dem Vermieter und allen Mietern eines Hauses wird nach Lehre und Rechtsprechung der Grundsatz der Verteilung nach Nu... mehr lesen...
Norm: MRG §17 Abs1MRG §17 Abs1aMRG §21 Abs1 Z1
Rechtssatz: Eine Aufteilung der Betriebskosten (hier: Wasserverbrauch) nach dem tatsächlichen Verbrauch nach Anbringung von Wasserzählern in allen Mietobjekten, also auch in den anderen Wohnungen und in der Wohnung des Antragstellers, kommt wegen der damit verbundenen gänzlichen Außerachtlassung des gesetzlich angeordneten Verteilungsschlüssels nicht in Frage. Entscheidung... mehr lesen...