Norm
MRG §17 Abs1Rechtssatz
Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114299Zuletzt aktualisiert am
24.01.2009