RS OGH 2000/10/24 5Ob94/00k, 5Ob221/08y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.2000
beobachten
merken

Norm

MRG §17 Abs1
MRG §17 Abs1a
WEG 1975 idF 3.WÄG §19 Abs1

Rechtssatz

Wenn nicht zwischen Vermieter und allen Mietern des Hauses schriftlich ein anderer Verteilungsschlüssel vereinbart wurde, hat sich der Anteil des Mieters an den Betriebskosten nach § 17 Abs 1 MRG zu richten, ohne dass es darauf ankommt, welches Rechtsverhältnis zwischen den Miteigentümern des Hauses besteht, ob der Betreffende also Mieter eines Wohnungseigentums ist oder nicht. Nur dann, wenn ein Wohnungseigentümer seinem Mieter vertraglich die Zahlung jener Betriebskosten auferlegt hat, die er selbst zu entrichten hat, ist dies eine zulässige Vereinbarung im Sinn des § 17 Abs 1 erster Satz MRG.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 94/00k
    Entscheidungstext OGH 24.10.2000 5 Ob 94/00k
  • 5 Ob 221/08y
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 221/08y
    Auch; Beisatz: Für ein Abweichen vom Nutzflächenschlüssel für verbrauchsabhängige, messbare Aufwendungen im Sinn des § 17 Abs 1a MRG, die auf die allgemeinen Teile des Hauses entfallen, ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und allen Mietern des Hauses gemäß § 17 Abs 1 MRG erforderlich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114299

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten