Norm
MRG §17 Abs1Rechtssatz
Eine Aufteilung der Betriebskosten (hier: Wasserverbrauch) nach dem tatsächlichen Verbrauch nach Anbringung von Wasserzählern in allen Mietobjekten, also auch in den anderen Wohnungen und in der Wohnung des Antragstellers, kommt wegen der damit verbundenen gänzlichen Außerachtlassung des gesetzlich angeordneten Verteilungsschlüssels nicht in Frage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0069807Zuletzt aktualisiert am
23.02.2010