Norm: MRG §16 Abs1MRG §16 Abs2 Z3MRG §16 Abs5MRG §10 Abs3 Z1
Rechtssatz: Die Wirksamkeit der Übernahme von Instandhaltungsverpflichtungen durch den Mieter ist von der zulässigen Mietzinshöhe abhängig. Im Bereich des Kategoriemietzinses keine Instandhaltungsverpflichtung übernehmbar. Beim Richtwertmietzins rechtfertigt eine solche einen Abschlag. 5 % Abschlag für Erneuerungspflicht betreffend die Therme, ebenso 5 % Abschlag für Instandhaltungspf... mehr lesen...
Norm: MRG §16MRG §16 Abs2MRG §16 Abs5
Rechtssatz: Wirklich brauchbar sind Installationen nur dann, wenn sie nicht bloß faktisch widmungsgemäß benützt werden können, sondern wenn sie auch den bestehenden Vorschriften entsprechen und daher auch erlaubterweise benützt werden dürfen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das Versorgungsunternehmen den ungesetzlichen Zustand duldet, sondern sehrwohl darauf, ob die Installationen tatsächlich den bestehe... mehr lesen...
Norm: MRG §16 Abs5
Rechtssatz: Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit - wie sie zur Zeit der Geltung des Mietengesetzes und des Zinsstopgesetzes von der Rechtsprechung aus dessen Bestimmung abgeleitet worden war - des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert; alle anderen Vertragsbestimmungen, dh auch der Mietvertrag als solcher, bleibt aufrecht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...