Norm
MRG §16 Abs5Rechtssatz
Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit - wie sie zur Zeit der Geltung des Mietengesetzes und des Zinsstopgesetzes von der Rechtsprechung aus dessen Bestimmung abgeleitet worden war - des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert; alle anderen Vertragsbestimmungen, dh auch der Mietvertrag als solcher, bleibt aufrecht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070307Dokumentnummer
JJR_19910322_OGH0002_0050OB00105_9000000_002