RS OGH 1991/3/22 5Ob105/90, 1Ob589/94

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Veröffentlicht am 22.03.1991
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Norm

MRG §16 Abs5

Rechtssatz

Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit - wie sie zur Zeit der Geltung des Mietengesetzes und des Zinsstopgesetzes von der Rechtsprechung aus dessen Bestimmung abgeleitet worden war - des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert; alle anderen Vertragsbestimmungen, dh auch der Mietvertrag als solcher, bleibt aufrecht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 105/90
    Entscheidungstext OGH 22.03.1991 5 Ob 105/90
    Veröff: WoBl 1991,211
  • 1 Ob 589/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 589/94
    Vgl auch; nur: Durch § 16 Abs 5 MRG wurde ausdrücklich nur eine bloße Teilnichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Bestandvertrages normiert. (T1) Beisatz: Der Mieter kann die die Zinsobergrenzen des MRG übersteigenden Beträge zurückfordern. (T2) Veröff: SZ 67/210

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070307

Dokumentnummer

JJR_19910322_OGH0002_0050OB00105_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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