Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Rumpl, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei G***** Gen.m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Josef Schima, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 44.333,33 sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 11. April 2000, GZ 9 Ra 165/99x-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16. März 1999, GZ 4 Cga 112/98d-12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 (darin S 676,48 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Vorinstanzen haben den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilt, weshalb es gem § 510 Abs 3 ZPO ausreicht, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken:
Es entspricht zwar ständiger Rechtsprechung, dass Arbeitgeber eines Hausbesorgers grundsätzlich der Hauseigentümer ist (ArbSlg 9.773; ArbSlg 10.307; ArbSlg 11.487 ua), doch wurde ebenso bereits mehrmals ausgesprochen, dass daraus nicht zwingend folge, einzelne Vertragsverhältnisse könnten nicht andere Vertragspartner als den Hauseigentümer aufweisen (ArbSlg 10.565; ArbSlg 11.487). Der Hausverwalter ist gemäß § 1029 ABGB auch zum Abschluss von Hausbesorgerdienstverträgen bevollmächtigt, weshalb der Erklärungsempfänger den Vertrag als im Namen des Eigentümers geschlossen verstehen darf (DRdA 1981/2). Dies trifft allerdings dann nicht zu, wenn der Hausverwalter ausdrücklich erklärt, im eigenen Namen kontrahieren zu wollen (ArbSlg 11.487).
Nach dem vom Erstgericht zusammengefasst wiedergegebenen (S 5 des Ersturteils) Inhalt des Dienstvertrages Beil ./A stand die Klägerin "demnach bei der gefertigten Genossenschaft in einem nicht den Bestimmungen des Hausbesorgergesetzes unterliegenden Dienstverhältnis". Damit hat sich die Beklagte aber klar als Vertragspartnerin der Klägerin deklariert, sodass das Dienstverhältnis zu ihr persönlich zustande gekommen ist. Der erstmals im Kündigungsschreiben enthaltene Hinweis auf die Miteigentümergemeinschaft kann ebensowenig eine nachträgliche Vertragsänderung bewirken, wie das Inkrafttreten des § 13c WEG, der keine gesetzliche Rechtsnachfolge der Wohnungseigentümergemeinschaft in bestehende Schuldverhältnisse anordnet (SZ 70/159; 5 Ob 30/99v ua).
Auf die Ausführungen der Revision zum geltend gemachten Entlassungsgrund ist nicht weiter einzugehen, weil sie die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung des Erstgerichts, die Klägerin habe ihren Krankenstand der Beklagten gemeldet, negieren.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Im Revisionsverfahren steht allerdings nur der einfache Einheitssatz zu.
Textnummer
E61007European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00190.00Z.0125.000Im RIS seit
24.02.2001Zuletzt aktualisiert am
20.05.2010