Norm
HbG §18Rechtssatz
Da es dem Hausbesorger jedenfalls freistehen muß, das Dienstverhältnis seinerseits durch Aufkündigung zu lösen, kann es nicht zweifelhaft sein, daß auch eine einvernehmliche Auflösung des Hausbesorgerdienstverhältnisses rechtlich möglich ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: ArbeitsverhältnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0063086Dokumentnummer
JJR_19720912_OGH0002_0040OB00052_7200000_001