TE OGH 1993/4/14 9ObA58/93

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Veröffentlicht am 14.04.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Stefan und Helga Kaindl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Antonia S*****, Geschäftsfrau, *****, vertreten durch den Sachwalter Ing.Georg S*****, Kaufmann, ***** dieser vertreten durch Dr.Gerda Kostelka-Reimer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Krystyna P*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Helga Hofbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung (Streitwert S 30.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 13.November 1992, GZ 32 Ra 120/92-43, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Mai 1992, GZ 25 Cga 2041/88-38, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin ist schuldig, der Beklagten die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die für das Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob die Beklagte im Sinne der § 18 Abs 6 lit d HBG berechtigt gekündigt wurde, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Den Ausführungen der Revisionswerberin, der Hausbesorgerposten werde zu Recht aufgelassen, da die Angestellten der Klägerin die erforderlichen Arbeiten ohne besonderes Entgelt selbst übernehmen würden, ist ergänzend entgegenzuhalten:

Im Verfahren über die Aufkündigung eines Hausbesorgerpostens ist für die Beurteilung des zugrundeliegenden Sachverhalts der Zeitpunkt der Zustellung der Aufkündigung maßgeblich. Der Aufkündigende hat daher die Kündigungsgründe unter kurzer Anführung der maßgeblichen Tatsachen in der Kündigung bei Ausschluß eines späteren Nachschiebens anzugeben (§ 22 Abs 1 HBG; Arb 9513; auch Tades, HBG4 § 22 E 16-18). In ihrer Kündigung brachte die Klägerin zu diesem Kündigungsgrund lediglich vor, daß die weitere Beschäftigung eines Hausbesorgers aufgrund der überwiegenden Nutzung der Räumlichkeiten durch sie selbst finanziell nicht mehr tragbar sei, weshalb der Hausbesorgerposten aufgelassen werde. Eine Behauptung dahin, daß die Hausbesorgerarbeiten von Arbeitnehmern der Klägerin verrichtet werden sollen, wurde bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung der Kündigung (25.Juli 1988) nicht aufgestellt.

Erst in der Tagsatzung vom 17.Jänner 1989 brachte die Klägerin vor, daß der Hausbesorgerposten deshalb aufgelassen werden soll, weil ihre Angestellten die Hausbesorgerarbeiten übernehmen würden (S 21). Nach den dazu getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen sollen die Angestellten der Klägerin auch die Hausbesorgerarbeiten übernehmen, da der Betrieb der Klägerin etwa zwei Drittel des Hauses in Anspruch nehme. Die Reinigung im Bereich der allgemein zugänglichen Teile des Hauses werde ohne besonderes Entgelt und während der Dienstzeit von diesen vorgenommen. Derzeit wird unmittelbar anfallender Schmutz sofort beseitigt und - allerdings entgegen den Bestimmungen des HBG - etwa in Abständen von eineinhalb Monaten aufgewaschen und zwischendurch gekehrt.

Abgesehen davon, daß diese Feststellungen aufgrund nachträglicher Behauptungen für die rechtliche Beurteilung nicht maßgeblich sind (Arb 9513), betreffen diese Teiltätigkeiten bei weitem nicht die gesamten Hausbesorgerarbeiten (vgl § 4 Abs 1 Z 1 lit a bis e, Z 2 HBG), sondern bilden, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, nur eine Behelfslösung, die auf Dauer zu keinem ordnungsgemäßen Ergebnis führen kann und in ihrer Gesamtheit unzweckmäßig ist (ebenso Arb 7460). Damit konnte die Klägerin aber auch die Notwendigkeit der Auflassung des Hausbesorgerpostens nicht beweisen (vgl auch Arb 7502, 7628, 9912 uva). Eine seit Beginn des Dienstverhältnisses der Beklagten erfolgte maßgebliche Änderung der Verhältnisse wurde nicht einmal behauptet.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E32377

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00058.93.0414.000

Dokumentnummer

JJT_19930414_OGH0002_009OBA00058_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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