Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1988 gemäß den §§ 32 ff. des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984), BGBl. Nr. 482, und der Wohnbeihilfeverordnung, LGBl. Nr. 28/1985, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 84/1985, ab, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die belangte Behörde führte in der Begründung: ihres Bescheides aus, gemäß WFG 1984 und der Wohnbeihilfeverordnung se... mehr lesen...
Index: 98/01 Wohnbauförderung
Norm: WFG 1984 §2 Z10;WFG 1984 §39 Abs1;
Rechtssatz: Zur Prüfung der Frage, ob eine Wohnbeihilfe nach § 39 Abs 1 WFG 1984 gewährt werden kann, steht es der Behörde frei, trotz Vorlage des Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr das laufende Einkommen zu erheben und zu berücksichtigen (Hinweis E 28.11.1989, 88/05/0123), doch darf sie dabei nicht ohne weiteres von der Lohnste... mehr lesen...