TE Vwgh Erkenntnis 1991/1/24 88/06/0172

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Veröffentlicht am 24.01.1991
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Index

98/01 Wohnbauförderung;

Norm

WFG 1984 §2 Z10;
WFG 1984 §39 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, Dr. Würth, Dr. Leukauf und Dr. Giendl als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 1. August 1988, Ve-WFG-1984-0025283-B004, betreffend Nichtgewährung einer Wohnbeihilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Tiroler Landesregierung (belangte Behörde) den Antrag des Beschwerdeführers vom 18. Mai 1988 gemäß den §§ 32 ff. des Wohnbauförderungsgesetzes (WFG) 1984), BGBl. Nr. 482, und der Wohnbeihilfeverordnung, LGBl. Nr. 28/1985, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 84/1985, ab, weil die erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, gemäß WFG 1984 und der Wohnbeihilfeverordnung sei Wohnbeihilfe in der Höhe zu gewähren, die sich aus der Differenz zwischen dem unter Zugrundelegung der angemessenen Nutzfläche zu berechnenden Wohnungsaufwand und der zumutbaren Wohnungsaufwandsbelastung ergebe, wobei der Berechnung nachstehende Daten zugrundelägen:

Der Beschwerdeführer sei Wohnungseigentümer, aufgrund der Bestätigung des Bauträgers werde der Wohnungsaufwand (abzügl. allfälliger Zuschüsse sowie ohne Heiz-, Betriebs- und Grundkosten) mit S 2.982,20 angesetzt; bei der Gewährung des Förderungsdarlehens an eine natürliche Person erfolge die Berechnung nach § 3 Abs. 7 der Wohnbeihilfeverordnung. Aufgrund der vorgelegten Einkommensnachweise werde das Familieneinkommen mit S 18.587,72 und aufgrund der vorliegenden Meldezettel und Urkunden die Familiengröße mit 4 Personen festgestellt. Unter Bedachtnahme auf diese Familiengröße werde die angemessene Nutzfläche mit 110,00 m2 und der sich daraus ergebende Wohnungsaufwand mit S 2.612,42 festgesetzt. Aufgrund der Familiengröße und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände nach § 2 Abs. 2 der Wohnbeihilfeverordnung betrage die zumutbare Wohnungsaufwandsbelastung 17,0 Prozent des Familieneinkommens, somit S 3.159,91, sodaß die Gewährung einer Wohnbeihilfe nicht möglich sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf

Gewährung auf Wohnbeihilfe verletzt.

§ 39 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, bestimmt in seinem Absatz 1, daß das Einkommen 1. bei Personen, die zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage des Einkommensteuerbescheides für das letzte veranlagte Kalenderjahr, 2. bei Arbeitnehmern, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage einer Lohnsteuerbescheinigung oder eines Lohnzettels für das vorangegangene Kalenderjahr, nachzuweisen ist.

Im vorliegenden Fall ist - auch auf Grund der diesbezüglichen Ausführungen in der Gegenschrift - davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer bei der Überreichung seines Antrages auf Gewährung der Wohnbeihilfe am 18. Mai 1988 den Einkommensteuerbescheid vom 14. Jänner 1988 für das Kalenderjahr 1986 vorgelegt hat, wonach er in diesem Jahr ein Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1972 in Höhe von S 150.232,-- erzielt hatte. Dieses Einkommen setzte sich aus einem Verlust aus selbständiger Arbeit sowie aus Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zusammen. Als Einkommen im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 gilt gemäß der Begriffsbestimmung im § 2 Z. 10 WFG das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1972 (EStG), vermehrt um die bei der Einkommensermittlung abgezogenen Beträge gemäß den §§ 11 und 18 Abs. 1 Z. 4 und 8 EStG 1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Z. 14 und 14a EStG 1972 und vermindert um die bei der Einkommensfestsetzung berücksichtigten außergewöhnlichen Belastungen gemäß den §§ 34 und 106 EStG 1972 und um die Einkommensteuer.

Wohl steht es der Behörde frei, trotz Vorlage des Einkommensteuerbescheides aus einem früheren Jahr das laufende Einkommen zu erheben und zu berücksichtigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1989, Zl. 88/05/0123), doch durfte sie dabei nicht ohne weiteres von der Lohnsteuerbestätigung allein ausgehen. Da die belangte Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Einkommens nicht vom Einkommensteuerbescheid, sondern von der den Beschwerdeführer betreffenden Lohnsteuerbescheinigung - Lohnzettel für das Jahr 1987 ausgegangen ist, hat sie daher Verfahrensvorschriften verletzt, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988060172.X00

Im RIS seit

24.01.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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