Der angefochtene Schuldspruch lautet in seinem Spruchpunkt I: ?Sie haben am 18 05 1999 um 21 10 Uhr bei der veterinärmedizinischen Grenzkontrolle der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, von Wien kommend, das Sattelkraftfahrzeug mit dem Kennzeichen ***(D) und Aufleger *** (D) gelenkt, wobei ein Tiertransport (34 Zuchtkalbinnen) durchgeführt wurde, obwohl I für die Tiere beim Transportfahrzeug nicht genügend freier Raum vorhanden war, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustel... mehr lesen...
Rechtssatz: Sachverhalt: Bestraft wurde hier der Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wurde. Er lenkte das Fahrzeug im Auftrag eines Frachtführers. Es wurde ihm eine Übertretung der Bestimmungen über die Tiertransportmittel vorgeworfen und als Strafnorm der § 16 Abs 1 Z 5 TGSt herangezogen. Rechtliche Beurteilung: Die herangezogene Strafbestimmung stellt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Tätereigenschaft ab, weshalb zu prüfen war, ob der Bestrafte als Adres... mehr lesen...