Sachverhalt:
Bestraft wurde hier der Lenker eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wurde. Er lenkte das Fahrzeug im Auftrag eines Frachtführers. Es wurde ihm eine Übertretung der Bestimmungen über die Tiertransportmittel vorgeworfen und als Strafnorm der § 16 Abs 1 Z 5 TGSt herangezogen.
Rechtliche Beurteilung:
Die herangezogene Strafbestimmung stellt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Tätereigenschaft ab, weshalb zu prüfen war, ob der Bestrafte
als Adressat derjenigen Vorschriften des TGSt in Betracht kommt, deren
Nichteinhaltung ihm zur Last gelegt wurde. Nur zutreffendenfalls durfte er als Täter bestraft werden.
Die hier angezogene Vorschrift des § 1 Abs 1 Z 3 TG-TV betrifft den
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auf einem zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeug
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vorzusehenden freien Raum, regelt also dass zur Beförderung nur solche Fahrzeuge verwendet werden dürfen, die diesen
Raum aufweisen. Welches Fahrzeug zum Tiertransport verwendet wird, entscheidet derjenige, der den Transportauftrag durchführt, das ist der Frachtführer. Der von ihm eingesetzte Fahrzeuglenker hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, welches Fahrzeug er len
kt. Er kann auch die Ausstattung oder die hinsichtlich des freien Raumes wirksamen baulichen Gegebenheiten eines Fahrzeuges regelmäßig nicht beeinflussen. Daher ist nicht zu erkennen, dass die obige Norm an den Lenker gerichtet wäre. Dieser Eindruck wird
verstärkt durch die Strafnorm des § 16 Abs 2 Z 1 TGSt, die den Zulassungsbesitzer dafür haften lässt, wenn ein Tiertransport mit einem Fahrzeug, das nicht der TG-TV entspricht, durchgeführt wird. Hätte der Gesetzgeber hierfür (auch) den Lenker verantwortlich machen wollen, so hätte er dies ausgedrückt, was zu unterst
ellen ist. Da er hierfür aber ausdrücklich den Zulassungsbesitzer, der wohl regelmäßig auch der Frachtführer ist, verantwortlich machte, ist zu folgern, dass er den Lenker hierfür nicht verantwortlich machen wollte, weshalb die Strafnorm des § 16 Abs 1 Z 5 TGSt, die jene Zuwiderhandlungen betrifft (iSv "auffängt"), die nicht ausdrücklich im Gesetz bezeichnet sind, hier keine Anwendung findet. Auch die ausdrücklich den Lenker bezeichnenden übrigen Strafnormen dieses Gesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber de
n Lenker nur für die von ihm beeinflussbaren Umstände im Zusammenhang mit dem Transport haften lassen wollte. Schließlich bestimmt der § 16 Abs 1 Z 5 TGSt selbst ausdrücklich, dass ein vorschriftswidriges (hier: verordnungswidriges) Verhalten nur dann nac
h dieser Vorschrift zu bestrafen ist, wenn es nicht nach Abs 2 zu bestrafen ist.