TE UVS Burgenland 2000/07/28 081/06/00001

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Veröffentlicht am 28.07.2000
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat Burgenland hat durch sein Mitglied Mag Obrist über die Berufung des Herrn ***, geboren am ***, wohnhaft in D-

***, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, vom 22 02 2000, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 10 02 2000, Zl 300-6495-1999, wegen Bestrafung nach dem Tiertransportgesetz-Straße ? TGSt (Spruchpunkt I) zu Recht erkannt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG in Verbindung mit § 51 Abs 1 VStG wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in seinem Spruchpunkt I behoben und insoweit das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1

VStG eingestellt.

Text

Der angefochtene Schuldspruch lautet in seinem Spruchpunkt I:

?Sie haben am 18 05 1999 um 21 10 Uhr bei der veterinärmedizinischen Grenzkontrolle der Grenzkontrollstelle Nickelsdorf, von Wien kommend,

das Sattelkraftfahrzeug  mit dem Kennzeichen ***(D) und Aufleger *** (D) gelenkt, wobei ein Tiertransport (34 Zuchtkalbinnen) durchgeführt

wurde, obwohl

I für die Tiere beim Transportfahrzeug nicht genügend freier Raum vorhanden war, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und  um zu gewährleisten, daß ihr natürliche Bewegung

in keiner Weise gehemmt wurde, indem die Raumhöhe zu niedrig war, so daß durch die Dachverstrebungen bei einem Drittel der Tiere im Rücken- und Lendenbereich blutende Schürfverletzungen zugefügt wurden.?

 

Der Spruchpunkt II betrifft eine gleichzeitige Übertretung des Bgld Tierschutzgesetzes. Über die auch dagegen erhobene Berufung entscheidet

das hierfür zuständige Mitglied des Verwaltungssenates.

 

Obiger Tatvorwurf wurde dem ?§ 16 Abs 1 Zif 5 iVm § 6 Abs 5 TGSt iVm

§ 1 Abs (gemeint offenbar: 1) Zif 3 Tiertransportmittelverordnung? unterstellt.

 

Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung wurde erwogen:

 

Gemäß § 16 Abs 1 Z 5 TGSt begeht eine Verwaltungsübertretung, wer gegen

die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und dieses Verhalten nicht nach den Abs 2 und 3 zu bestrafen ist.

Nach § 16 Abs 2 Z 1 TGSt begeht uA eine Verwaltungsübertretung, wer als

Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges, mit dem ein Tiertransport durchgeführt wird, Tiere in Transportfahrzeugen befördert, die nicht den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entsprechen.

 

Der § 6 TGSt regelt die Tiertransportmittel. Nach seinem Abs 5 sind nähere Bestimmungen über die Beschaffenheit, Größe und Ausstattung der

Transportfahrzeuge uA durch Verordnung zu erlassen.

 

Die darauf gestützte Tiertransportmittelverordnung ? TG-TV enthält im

§ 1 allgemeine Bestimmungen über Transportfahrzeuge. Nach seiner Z 3 müssen die zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeuge ?auf jeder Ebene genügend freien Raum vorsehen, um eine ausreichende Belüftung über den Tieren sicherzustellen, wenn diese sich in ihrer natürlichen, stehenden Haltung befinden, und um zu gewährleisten, dass

ihre natürlichen Bewegungen in keiner Weise gehemmt werden.?

 

Der gegenständliche Tiertransport wurde aktenkundig (siehe Frachtbrief) von *** als Frachtführer durchgeführt. In seinem Auftrag

lenkte der Berufungswerber (siehe seine Angaben vor der Gendarmerie) den beanstandeten Sattelzug. Er wurde erkennbar in seiner Eigenschaft

als Lenker des Tiertransportfahrzeuges bestraft. Die herangezogene Strafbestimmung stellt nicht ausdrücklich auf eine bestimmte Tätereigenschaft ab, weshalb zu prüfen war, ob der Bestrafte als Adressat derjenigen Vorschriften des TGSt in Betracht kommt, deren Nichteinhaltung ihm zur Last gelegt wurde. Nur zutreffendenfalls durfte er als Täter bestraft werden.

 

Die hier angezogene Vorschrift des § 1 Abs 1 Z 3 TG-TV betrifft den

?

auf einem zur Beförderung von Tieren verwendeten Transportfahrzeug ? vorzusehenden freien Raum, regelt also dass zur Beförderung nur solche

Fahrzeuge verwendet werden dürfen, die diesen Raum aufweisen.

Welches

Fahrzeug zum Tiertransport verwendet wird, entscheidet derjenige, der

den Transportauftrag durchführt, das ist der Frachtführer. Der von ihm

eingesetzte Fahrzeuglenker hat regelmäßig keinen Einfluss darauf, welches Fahrzeug er lenkt. Er kann auch die Ausstattung oder die hinsichtlich des freien Raumes wirksamen baulichen Gegebenheiten eines

Fahrzeuges regelmäßig nicht beeinflussen. Daher ist nicht zu erkennen,

dass die obige Norm an den Lenker gerichtet wäre. Dieser Eindruck wird

verstärkt durch die Strafnorm des § 16 Abs 2 Z 1 TGSt, die den Zulassungsbesitzer dafür haften lässt, wenn ein Tiertransport mit einem Fahrzeug, das nicht der TG-TV entspricht, durchgeführt wird. Hätte der Gesetzgeber hierfür (auch) den Lenker verantwortlich machen

wollen, so hätte er dies ausgedrückt, was zu unterstellen ist. Da er hierfür aber ausdrücklich den Zulassungsbesitzer, der wohl regelmäßig

auch der Frachtführer ist, verantwortlich machte, ist zu folgern, dass

er den Lenker hierfür nicht verantwortlich machen wollte, weshalb die

Strafnorm des § 16 Abs 1 Z 5 TGSt, die jene Zuwiderhandlungen betrifft

(iSv ?auffängt?), die nicht ausdrücklich im Gesetz bezeichnet sind, hier keine Anwendung findet. Auch die ausdrücklich den Lenker bezeichnenden übrigen Strafnormen dieses Gesetzes zeigen, dass der Gesetzgeber den Lenker nur für die von ihm beeinflussbaren Umstände im

Zusammenhang mit dem Transport haften lassen wollte. Schließlich bestimmt der § 16 Abs 1 Z 5 TGSt selbst ausdrücklich, dass ein vorschriftswidriges (hier: verordnungswidriges) Verhalten nur dann nach dieser Vorschrift zu bestrafen ist, wenn es nicht nach Abs 2 zu bestrafen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Tiertransport, Lenker, Tiertransportmittel, Strafbarkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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