I. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Franz H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils i... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §17;AZG §28;FahrtbV §4;VStG §9; Beachte Die Beschwerdefälle 90/19/0537 bis 90/19/0543 wurden zur gemeinsamen
Entscheidung verbunden; Hinweis auf E 1991/02/18 90/19/0544;
Rechtssatz: Kein RS. (Hinweis auf E 1991/02/18 90719/0544). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:V... mehr lesen...
I. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 18. September 1990 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Anton L. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. einge... mehr lesen...
I. 1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Hermann F. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils i... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §12;AZG §14;AZG §16;AZG §17;AZG §28;FahrtbV §4; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
90/19/0546
90/19/0547
90/19/0548
90/19/0549
90/19/0550
90/19/0551
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990190545.X01 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)60/04 Arbeitsrecht allgemein66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Norm: ABGB §1151;ASVG §4 Abs2 impl;AZG §1;AZG §14;AZG §16;AZG §17;AZG §28;FahrtbV §4;
Rechtssatz: Aus der Charakterisierung eines Lohnfuhrvertrages - ein solcher liegt vor, wenn der Unternehmer ein bemanntes Fahrzeug zu beliebiger Ladung und Fahrt nach Weisung des Auftraggebers zur Verfügu... mehr lesen...
I. 1. Unter dem Datum 2. Juni 1989 erließ die Bezirkshauptmannschaft Spittal an der Drau - nachdem eine diesbezügliche Strafverfügung derselben Behörde vom 27. Juli 1987 aufgrund eines dagegen erhobenen Einspruches des nunmehrigen Beschwerdeführers außer Kraft getreten und das ordentliche Verfahren eingeleitet worden war - gegenüber dem Beschwerdeführer ein Straferkenntnis, dessen Spruch: wie folgt lautet: "Sie haben es, wie am 30.06.1987 von einem Organ des Arbeitsinspektorate... mehr lesen...
Index: 60/04 Arbeitsrecht allgemein
Norm: AZG §17 Abs1;AZG §17 Abs2;AZG §17 Abs3;AZG §26 Abs1;FahrtbV §2;FahrtbV §4 Abs5;FahrtbV §4;
Rechtssatz: § 17 und § 26 AZG normieren keine Verpflichtung des Arbeitgebers, für seine Arbeitnehmer (Lenker) persönliche Fahrtenbücher oder Durchschriften der Wochenberichtsblätter dieser Bücher zu führen. Daß die persönlichen Fahrtenbücher vielmehr von den Lenkern und Beifahrern zu... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. August 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, „als Verantwortlicher der A GesmbH in R nicht ausreichend dafür Vorsorge getroffen“ zu haben, daß die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes eingehalten werden, da bei der am 26. Mai 1982 in Going durchgeführten Kontrolle festgestellt worden sei, daß ein dem Namen nach genannter Lkw-Lenker entgegen dem § 16 Abs. 2 Arbeitszeitgesetz (AZG) an vier Tagen innerhalb der zu... mehr lesen...