Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AZG §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der N gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 18. September 1990, 1) Zl. Ge-44.143/4-1990/Pan/Dg ,
2)
Zl. Ge-44.146/4-1990/Pan/Dg 3) Zl. Ge-44.147/4-1990/Pan/Dg
4)
Zl. Ge-44.148/4-1990/Pan/Dg, 5) Zl. Ge-44.625/4-1990/Pan/Dg
6)
Zl. Ge-44.145/4-1990/Pan/Dg, 7) Zl. Ge- 44.144/4-1990/Pan/Dg alle betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 21.245,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Franz H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen ununterbrochenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten (richtig: unterschritten) worden; außerdem wurde sie schuldig erkannt,
d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen für die Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu
a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG i. V.m. § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0537 protokollierte Beschwerde.
2.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Walter H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt, d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG in Verbindung mit § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0538 protokollierte Beschwerde.
3.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Manfred K. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt, d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretung zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG i.V.m. § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0539 protokollierte Beschwerde.
4.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen viertangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Josef K. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt, d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretung zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG i.V.m. § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
4.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0540 protokollierte Beschwerde.
5.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Johann D. a) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen betreffend die Führung der Fahrtenbücher angehalten worden sei, da seitens des Arbeitsinspektorates festgestellt worden sei, daß vom 5. Juni 1989 bis 12. September 1989 keine Kontrolle der Fahrtenbücher durch den Arbeitgeber erfolgt sei, obwohl er zu dieser Überprüfung mindestens einmal monatlich verpflichtet sei. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 14 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 17 Abs. 2 AZG i.V.m. § 4 Abs. 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
5.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0541 protokollierte Beschwerde.
6.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen sechstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Karl J. a) die höchstzulässige Einsatzzeit von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese sei an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt, d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG i.V.m. § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
6.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0542 protokollierte Beschwerde.
7.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen siebentangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in E., L.-Straße 5 - 7, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Herbert E. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt,
d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretung zu
a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG i. V.m. § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
7.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0543 protokollierte Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin macht in ihren - inhaltlich voll übereinstimmenden - Beschwerden jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, aus diesen Gründen die bekämpften Bescheide aufzuheben.
9. Die belangte Behörde hat die Akten der den Beschwerden zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Die vorliegenden Beschwerdefälle entsprechen sowohl hinsichtlich des jeweils maßgeblichen Sachverhaltes als auch des jeweiligen Beschwerdevorbringens dem mit hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1991, Zl. 90/19/0544, entschiedenen Fall. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
2. Aus den dort dargelegten Gründen erweisen sich die hier zur Entscheidung stehenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190537.X00Im RIS seit
26.04.1991