Index
60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AZG §12;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/19/0546 90/19/0547 90/19/0548 90/19/0549 90/19/0550 90/19/0551Betreff
N gegen die Bescheide des LH von OÖ
1. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.152/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0545), 2. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.151/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0546), 3. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.150/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0547), 4. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.155/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0548), 5. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.153/4-1990/Pan/Dg
(hg. Zl. 10/19/0549), 6. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.156/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0550), 7. vom 18.9.1990, Zl. Ge-44.154/4-1990/Pan/Dg (hg. Zl. 90/19/0551), alle betreffend Bestrafung wegen Übertretungen von Arbeitszeitvorschriften
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 19.320,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
1.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Hermann F. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
1.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0545 protokollierte Beschwerde.
2.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen zweitangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Rudolf H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0546 protokollierte Beschwerde.
3.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen drittangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Manfred M. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
3.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0547 protokollierte Beschwerde.
4.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen viertangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Karl H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
4.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0548 protokollierte Beschwerde.
5.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen fünftangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Josef H. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), c) die mindestvorgeschriebenen Ruhezeiten von 10 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen in einem näher bezeichneten Ausmaß unterschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt d) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 12 AZG, zu d) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
5.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0549 protokollierte Beschwerde.
6.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen sechstangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Eduard A. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässige Lenkzeit von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese sei an einem bestimmten Tag in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt c) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung, BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
6.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0550 protokollierte Beschwerde.
7.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen siebentangefochtenen Bescheid wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin schuldig erkannt, "als persönlich haftende Gesellschafterin und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ (§ 9 VStG 1950) der Firma G. KG in L., L.-Straße, nicht dafür Sorge getragen (zu haben)", daß der Arbeitnehmer Karl G. a) die höchstzulässigen Einsatzzeiten von 14 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden), b) die höchstzulässigen Lenkzeiten von 8 Stunden beachtet bzw. eingehalten habe (diese seien an bestimmt bezeichneten Tagen jeweils in einem näher bezeichneten Ausmaß überschritten worden); außerdem wurde sie schuldig erkannt c) dem genannten Lenker nicht die erforderlichen Anleitungen zur Führung der Fahrtenbücher gegeben zu haben, da über Aufforderung des Arbeitsinspektorates keine Fahrtenbücher bzw. Fahrtenbuchdurchschriften vorgelegt hätten werden können. Über die Beschwerdeführerin wurde deshalb wegen der Übertretungen zu a) nach § 16 des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969 (AZG), zu b) nach § 14 AZG, zu c) nach § 17 AZG iVm § 4 der Fahrtenbuchverordnung BGBl. Nr. 461/1975, gemäß § 28 AZG Geldstrafen in der Höhe von jeweils S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils sechs Tagen) verhängt.
7.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die unter der hg. Zl. 90/19/0551 protokollierte Beschwerde.
8. Die Beschwerdeführerin macht in ihren - inhaltlich voll übereinstimmenden - Beschwerden jeweils Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt, aus diesen Gründen die bekämpften Bescheide aufzuheben.
9. Die belangte Behörde hat die Akten der den Beschwerden zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren vorgelegt und zu jeder Beschwerde eine Gegenschrift jeweils mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet erstattet.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden wie folgt erwogen:
1. Die vorliegenden Beschwerdefälle entsprechen sowohl hinsichtlich des jeweils maßgeblichen Sachverhaltes als auch des jeweiligen Beschwerdevorbringens dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 90/19/0544, entschiedenen Fall. Im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG wird auf dieses Erkenntnis verwiesen.
2. Aus den dort dargelegten Gründen erweisen sich die hier zur Entscheidung stehenden Beschwerden als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.
3. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 206/1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990190545.X00Im RIS seit
03.04.2001