Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) ist ziviler Beamter beim Bundesministerium für Landesverteidigung, er ist in der Verwendungsgruppe A3 eingestuft und wird in der Fliegerwerft 2 verwendet. Darüber hinaus gehört der Beschwerdeführer dem Milizstand an und bekleidet dort den Dienstgrad eines Oberwachtmeisters. 1.2. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, ... mehr lesen...