TE Bvwg Erkenntnis 2024/6/10 W296 2291077-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.2024
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Entscheidungsdatum

10.06.2024

Norm

AVG §37
AVG §45
BDG 1979 §1 Abs1
BDG 1979 §152d
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §43a
B-VG Art133 Abs4
HDG 2014 §11
HDG 2014 §2 Abs1
HDG 2014 §21
HDG 2014 §3
HDG 2014 §40
HDG 2014 §61 Abs1
HDG 2014 §62 Abs3
HDG 2014 §68 Abs1
HDG 2014 §72 Abs2
HDG 2014 §72 Abs3
HDG 2014 §75 Abs1
VwGVG §28 Abs2
WG 2001 §46
  1. BDG 1979 § 152d heute
  2. BDG 1979 § 152d gültig ab 09.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019
  3. BDG 1979 § 152d gültig von 18.06.2015 bis 08.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. BDG 1979 § 152d gültig von 30.12.2008 bis 17.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008
  5. BDG 1979 § 152d gültig von 01.01.1995 bis 29.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  1. BDG 1979 § 43a heute
  2. BDG 1979 § 43a gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. WG 2001 § 46 heute
  2. WG 2001 § 46 gültig ab 14.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2015
  3. WG 2001 § 46 gültig von 01.01.2004 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2003
  4. WG 2001 § 46 gültig von 01.12.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2002
  5. WG 2001 § 46 gültig von 22.12.2001 bis 30.11.2002

Spruch


W296 2291077-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Andrea FORJAN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Ortenburger Locher Huber Rechtsanwälte GmbH, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.06.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 72 Abs. 2 HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 72, Absatz 2, HDG 2014 als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (fortan: DiszBW) beauftragte das XXXX als zuständige Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , im Falle des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen, aus generalpräventiven Gründen Disziplinaranzeige gegen ihn zu erstatten und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (fortan: StA Klagenfurt) aufzunehmen, da diese ein Ersuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bundesministerin für Landesverteidigung übermittelt habe, welche jedoch von der Bundesministerin nicht erteilt worden sei. Die DiszBW führte weiter aus, dem Ersuchen der StA Klagenfurt sei der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung der Bundesministerin für Landesverteidigung zugrunde gelegen und sei diesem Schreiben auch die Ermittlungsanordnung der StA Klagenfurt sowie eine Lichtbildanlage angeschlossen gewesen.1. Die Abteilung Disziplinar- und Beschwerdewesen des Bundesministeriums für Landesverteidigung (fortan: DiszBW) beauftragte das römisch 40 als zuständige Disziplinarbehörde des Beschwerdeführers mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , im Falle des Beschwerdeführers Ermittlungen durchzuführen, aus generalpräventiven Gründen Disziplinaranzeige gegen ihn zu erstatten und Kontakt mit der Staatsanwaltschaft Klagenfurt (fortan: StA Klagenfurt) aufzunehmen, da diese ein Ersuchen um Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers durch die Bundesministerin für Landesverteidigung übermittelt habe, welche jedoch von der Bundesministerin nicht erteilt worden sei. Die DiszBW führte weiter aus, dem Ersuchen der StA Klagenfurt sei der Verdacht der Erfüllung des Tatbestandes der Beleidigung der Bundesministerin für Landesverteidigung zugrunde gelegen und sei diesem Schreiben auch die Ermittlungsanordnung der StA Klagenfurt sowie eine Lichtbildanlage angeschlossen gewesen.

2. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , ersuchte das Kommando des XXXX bei der StA Klagenfurt in einem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren um Akteneinsicht im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (fortan: HDG 2014).2. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , ersuchte das Kommando des römisch 40 bei der StA Klagenfurt in einem gegen den Beschwerdeführer anhängigen Strafverfahren um Akteneinsicht im Zuge eines Ermittlungsverfahrens nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (fortan: HDG 2014).

3. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom XXXX , GZ XXXX , wurde der zuständigen Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei.3. Mit Schreiben der StA Klagenfurt vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der zuständigen Disziplinarbehörde mitgeteilt, dass das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren aus rechtlichen Gründen gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellt worden sei.

4. Am XXXX übermittelte die StA Klagenfurt der zuständigen Disziplinarbehörde den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt, GZ XXXX .4. Am römisch 40 übermittelte die StA Klagenfurt der zuständigen Disziplinarbehörde den den Beschwerdeführer betreffenden Strafakt, GZ römisch 40 .

5. Mit Schreiben des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen § 43 Abs. 2 BDG 1979 (Vertrauenswahrungspflicht) sowie § 43a leg.cit. (Achtungsvoller Umgang) und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd § 2 Abs. 1 HDG 2014 ein Kommandantenverfahren gemäß § 61 HDG 2014 eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, er habe sich insofern pflichtwidrig verhalten, als er seit März XXXX auf dem von ihm betriebenen Instagram-Profil XXXX durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen habe, die offensichtlich dazu geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schmälern.5. Mit Schreiben des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass gegen ihn wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 (Vertrauenswahrungspflicht) sowie Paragraph 43 a, leg.cit. (Achtungsvoller Umgang) und demnach begangener Pflichtverletzungen iSd Paragraph 2, Absatz eins, HDG 2014 ein Kommandantenverfahren gemäß Paragraph 61, HDG 2014 eingeleitet worden sei. Es bestehe der Verdacht, er habe sich insofern pflichtwidrig verhalten, als er seit März römisch 40 auf dem von ihm betriebenen Instagram-Profil römisch 40 durch die Verbreitung sogenannter „Memes“ Aussagen getroffen habe, die offensichtlich dazu geeignet seien, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu schmälern.

6. Mit Bescheid des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem vom Beschwerdeführer betriebenen Instagram-Profil seien wiederholt Aussagen getätigt und Abbildungen dargestellt worden, die dazu geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden. Der Verdacht stütze sich auf Ermittlungsergebnisse, die der StA Klagenfurt vorliegen würden und dem XXXX übermittelt worden seien.6. Mit Bescheid des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 vorläufig vom Dienst enthoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf dem vom Beschwerdeführer betriebenen Instagram-Profil seien wiederholt Aussagen getätigt und Abbildungen dargestellt worden, die dazu geeignet seien, das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes, insbesondere die Aufrechterhaltung der Disziplin und Ordnung, zu gefährden. Der Verdacht stütze sich auf Ermittlungsergebnisse, die der StA Klagenfurt vorliegen würden und dem römisch 40 übermittelt worden seien.

7. Mit Schreiben des Kommandos des XXXX vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Bescheid vom XXXX gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.7. Mit Schreiben des Kommandos des römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom römisch 40 gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 der Bundesdisziplinarbehörde (fortan: belangte Behörde) übermittelt.

8. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer übermittelte Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge den Anforderungen des § 61 Abs. 1 letzter Satz leg.cit., wonach die näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung anzugeben seien, nicht. Sie genüge auch den Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht, was den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren beschneide. Eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK müsse zudem den Kriterien des Abs. 2 leg.cit. entsprechen. Es bestehe auch keine Verdachtslage. Das verfahrensgegenständliche Instagram-Profil werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen betrieben, sodass eine Zuordnung gewisser Äußerungen zum Beschwerdeführer und eine ihm zuzuordnende Verantwortlichkeit für alle Äußerungen nicht möglich sei. Zudem handle es sich nicht um Postings, sondern lediglich um Re-Postings. Ein angeblicher oder tatsächlicher Vertrauens- oder Imageverlust des Bundesheeres sei demnach bereits zuvor und nicht erst durch das nachträgliche Re-Posting eingetreten. Bei den Veröffentlichungen handle es sich weiters durchwegs um Kritik und Satire, was unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Art. 10 EMRK falle. Das aufgrund einer Anzeige einer Kollegin im Zusammenhang mit dem Instagram-Profil von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einstellung des Disziplinarverfahrens.8. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, die dem Beschwerdeführer übermittelte Mitteilung von der Einleitung des Disziplinarverfahrens genüge den Anforderungen des Paragraph 61, Absatz eins, letzter Satz leg.cit., wonach die näheren Umstände der zugrundeliegenden Pflichtverletzung anzugeben seien, nicht. Sie genüge auch den Anforderungen des Artikel 6, EMRK nicht, was den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren beschneide. Eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Artikel 10, EMRK müsse zudem den Kriterien des Absatz 2, leg.cit. entsprechen. Es bestehe auch keine Verdachtslage. Das verfahrensgegenständliche Instagram-Profil werde vom Beschwerdeführer gemeinsam mit zwei weiteren Kollegen betrieben, sodass eine Zuordnung gewisser Äußerungen zum Beschwerdeführer und eine ihm zuzuordnende Verantwortlichkeit für alle Äußerungen nicht möglich sei. Zudem handle es sich nicht um Postings, sondern lediglich um Re-Postings. Ein angeblicher oder tatsächlicher Vertrauens- oder Imageverlust des Bundesheeres sei demnach bereits zuvor und nicht erst durch das nachträgliche Re-Posting eingetreten. Bei den Veröffentlichungen handle es sich weiters durchwegs um Kritik und Satire, was unter den Schutz der Meinungsfreiheit nach Artikel 10, EMRK falle. Das aufgrund einer Anzeige einer Kollegin im Zusammenhang mit dem Instagram-Profil von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden. Der Beschwerdeführer beantrage die Einstellung des Disziplinarverfahrens.

9. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Stellungnahme vom XXXX wiederholt und dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, um welche Aussagen es sich handle und inwiefern dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Gemäß § 42 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 sei eine vorläufige Dienstenthebung gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 diesbezüglich jedoch zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung der Dienstenthebung.9. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen das Vorbringen aus der Stellungnahme vom römisch 40 wiederholt und dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe dem Beschwerdeführer nicht mitgeteilt, um welche Aussagen es sich handle und inwiefern dadurch das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet seien. Gemäß Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 sei eine vorläufige Dienstenthebung gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 diesbezüglich jedoch zu begründen. Der Beschwerdeführer beantrage die Aufhebung der Dienstenthebung.

Der Stellungnahme war eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die StA Klagenfurt vom XXXX beigelegt.Der Stellungnahme war eine Benachrichtigung des Beschwerdeführers von der Einstellung des gegen ihn geführten Ermittlungsverfahrens durch die StA Klagenfurt vom römisch 40 beigelegt.

10. Gegen den Bescheid des Kommandanten Obst XXXX , GZ XXXX , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde vom XXXX ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, im bekämpften Bescheid sei nicht klargestellt worden, auf welchen der in § 40 Abs. 1 Z 2 HDG normierten Tatbestände die Dienstenthebung gestützt worden sei. Die „Memes“ seien außerdem nicht verifiziert worden und das von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, sodass keine relevanten Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Durch die mangelnde Ermittlung des Sachverhalts sei der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Art. 2 StGG und Art. 7 Abs. 1 erster Satz B-VG verletzt worden. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, sodass er keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt habe, was ihn in seinem rechtlichen Gehör nach § 45 Abs. 3 AVG verletzt habe. Zudem seien die beiden Tatbestände des § 40 Abs. 1 Z 2 HDG 2014 in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich, weshalb die Stellung eines Normprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.10. Gegen den Bescheid des Kommandanten Obst römisch 40 , GZ römisch 40 , brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht eine Beschwerde vom römisch 40 ein. In dieser führte er im Wesentlichen aus, im bekämpften Bescheid sei nicht klargestellt worden, auf welchen der in Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG normierten Tatbestände die Dienstenthebung gestützt worden sei. Die „Memes“ seien außerdem nicht verifiziert worden und das von der StA Klagenfurt gegen den Beschwerdeführer geführte Ermittlungsverfahren sei eingestellt worden, sodass keine relevanten Ermittlungsergebnisse vorliegen würden. Durch die mangelnde Ermittlung des Sachverhalts sei der Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht auf Gleichheit vor dem Gesetz nach Artikel 2, StGG und Artikel 7, Absatz eins, erster Satz B-VG verletzt worden. Darüber hinaus seien dem Beschwerdeführer keine Ermittlungsergebnisse zur Kenntnis gebracht worden, sodass er keine Möglichkeit der Stellungnahme gehabt habe, was ihn in seinem rechtlichen Gehör nach Paragraph 45, Absatz 3, AVG verletzt habe. Zudem seien die beiden Tatbestände des Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer 2, HDG 2014 in Bezug auf den Gleichheitsgrundsatz verfassungsrechtlich bedenklich, weshalb die Stellung eines Normprüfungsantrags beim Verfassungsgerichtshof angeregt werde.

11. Mit Beschluss der belangten Behörde vom XXXX , GZ XXXX , wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß § 40 Abs. 3 HDG 2014 nicht vom Dienst enthoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung könnten als sachbezogen anerkannt werden und eine Dienstenthebung rechtfertigen. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention für notwendig erscheinen lassen. Dies sei nach Ansicht des Senats (derzeit) nicht der Fall, da die Taten im Verdachtsbereich abgeschlossen seien und durch die StA Klagenfurt einer strafrechtlichen Beurteilung unterzogen worden seien. Es seien jedoch weitere Erhebungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer seine Aktivitäten fortsetze. Bei Weiterführung von unsachlicher Kritik oder Schmähungen von Personen werde der Sachverhalt neu zu beurteilen sein.11. Mit Beschluss der belangten Behörde vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde entschieden, dass der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HDG 2014 nicht vom Dienst enthoben werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, nur schwerwiegende, auf der Hand liegende Interessen der Verwaltung könnten als sachbezogen anerkannt werden und eine Dienstenthebung rechtfertigen. Zum Verdacht einer Pflichtverletzung müssten besondere Umstände hinzutreten, die zu einer negativen Prognose für die weitere dienstliche Tätigkeit berechtigen und eine Prävention für notwendig erscheinen lassen. Dies sei nach Ansicht des Senats (derzeit) nicht der Fall, da die Taten im Verdachtsbereich abgeschlossen seien und durch die StA Klagenfurt einer strafrechtlichen Beurteilung unterzogen worden seien. Es seien jedoch weitere Erhebungen dazu zu tätigen, ob der Beschwerdeführer seine Aktivitäten fortsetze. Bei Weiterführung von unsachlicher Kritik oder Schmähungen von Personen werde der Sachverhalt neu zu beurteilen sein.

12. Mit Schreiben des Kommandanten Obst XXXX , vom XXXX , GZ XXXX , wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige gemäß § 68 HDG 2014 erstattet und der vorläufige Ermittlungsstand durch Vorlage der Beilagen dargelegt.12. Mit Schreiben des Kommandanten Obst römisch 40 , vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde bei der belangten Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Disziplinaranzeige gemäß Paragraph 68, HDG 2014 erstattet und der vorläufige Ermittlungsstand durch Vorlage der Beilagen dargelegt.

13. Mit Schreiben vom XXXX , GZ XXXX , gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verbreitung von Bildmaterial, das Soldaten sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung in diffamierender Art und Weise darstelle, auf einer öffentlich zugänglichen Plattform liege der Verdacht einer Verletzung von §§ 43 Abs. 2 und 43a BDG 1979 vor. Es handle sich dabei nicht um sachliche Kritik an einem möglichen Missstand im Bundesheer. Auch wenn das Instagram-Profil nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben und verwaltet werde, so habe er dafür Sorge zu tragen, dass solche Bilder von dem Profil gelöscht werden. Da weiterhin sogenannte „Memes“ veröffentlicht worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie zur Kenntnis genommen und sich mit ihrer Verfügbarkeit abgefunden habe. Ob es sich dabei um selbst erstellte oder erneut veröffentliche Bilder handle, sei irrelevant, da es in erster Linie um die Verbreitung bzw. Veröffentlichung von sachlich inkorrekten und beleidigenden Bildern gehe. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit unterliege Grenzen, die etwa bei der Verletzung bzw. Beschneidung anderer besonders geschützter Rechte erreicht seien. Die Veröffentlichung der gegenständlichen Bilder sei dazu geeignet, das Ehrgefühl oder die Menschenwürde einer Person zu verletzen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben könne überdies dadurch gefährdet sein.13. Mit Schreiben vom römisch 40 , GZ römisch 40 , gab der Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Landesverteidigung eine Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Verbreitung von Bildmaterial, das Soldaten sowie die Bundesministerin für Landesverteidigung in diffamierender Art und Weise darstelle, auf einer öffentlich zugänglichen Plattform liege der Verdacht einer Verletzung von Paragraphen 43, Absatz 2 und 43a BDG 1979 vor. Es handle sich dabei nicht um sachliche Kritik an einem möglichen Missstand im Bundesheer. Auch wenn das Instagram-Profil nicht vom Beschwerdeführer allein betrieben und verwaltet werde, so habe er dafür Sorge zu tragen, dass solche Bilder von dem Profil gelöscht werden. Da weiterhin sogenannte „Memes“ veröffentlicht worden seien, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie zur Kenntnis genommen und sich mit ihrer Verfügbarkeit abgefunden habe. Ob es sich dabei um selbst erstellte oder erneut veröffentliche Bilder handle, sei irrelevant, da es in erster Linie um die Verbreitung bzw. Veröffentlichung von sachlich inkorrekten und beleidigenden Bildern gehe. Auch die verfassungsrechtlich geschützte Kunstfreiheit unterliege Grenzen, die etwa bei der Verletzung bzw. Beschneidung anderer besonders geschützter Rechte erreicht seien. Die Veröffentlichung der gegenständlichen Bilder sei dazu geeignet, das Ehrgefühl oder die Menschenwürde einer Person zu verletzen. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben könne überdies dadurch gefährdet sein.

14. Mit Schreiben vom XXXX gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegenüber der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei bislang in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht ordentlich geführt worden. Die Verifizierung der Instagram-Seite sei per se nicht verpönt und es könne daraus nicht hergeleitet werden, dass er gewisse verpönte „Memes“ zu verantworten habe, da mehrere Personen Zugang zu dieser Seite hätten. Der Bildinhalt könne nicht zwingend mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden und es handle sich lediglich um Re-Postings. Derartige moderne Kommunikation sei zudem von Art. 10 EMRK gedeckt. Eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich § 43 Abs. 2 BDG 1979 würden einer fundierten Grundlage entbehren und zudem könne dieser Tatbestand durch bloße Re-Postings nicht erfüllt sein. Zudem werde bezüglich Handlungen, die seit XXXX gesetzt worden seien, Verjährung gemäß § 3 HDG 2014 eingewendet. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen bzw. in eventu sei der Beschwerdeführer freizusprechen.14. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung gegenüber der belangten Behörde eine weitere Stellungnahme ab. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei bislang in Bezug auf die ihm zur Last gelegten Vorwürfe nicht ordentlich geführt worden. Die Verifizierung der Instagram-Seite sei per se nicht verpönt und es könne daraus nicht hergeleitet werden, dass er gewisse verpönte „Memes“ zu verantworten habe, da mehrere Personen Zugang zu dieser Seite hätten. Der Bildinhalt könne nicht zwingend mit dem Beschwerdeführer in Verbindung gebracht werden und es handle sich lediglich um Re-Postings. Derartige moderne Kommunikation sei zudem von Artikel 10, EMRK gedeckt. Eine Einschränkung der Kommunikationsfreiheit sei im gegenständlichen Fall nicht notwendig. Die Ausführungen der belangten Behörde bezüglich Paragraph 43, Absatz 2, BDG 1979 würden einer fundierten Grundlage entbehren und zudem könne dieser Tatbestand durch bloße Re-Postings nicht erfüllt sein. Zudem werde bezüglich Handlungen, die seit römisch 40 gesetzt worden seien, Verjährung gemäß Paragraph 3, HDG 2014 eingewendet. Das Disziplinarverfahren sei einzustellen bzw. in eventu sei der Beschwerdeführer freizusprechen.

15. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom XXXX , GZ XXXX , zugestellt am XXXX , ordne

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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