RS UVS Oberösterreich 1999/09/10 VwSen-310158/7/Ga/Fb

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Veröffentlicht am 10.09.1999
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Rechtssatz

Aus der dem Tribunal vorgelegten Aktenlage insgesamt leuchtet die Auffassung der belangten Behörde hervor, wonach schon der Landesgesetzgeber (des neuen Oö. AWG 1997) in den hier berührten Rechtsvorschriften grundgelegt habe, daß der Anfall von Hausabfällen (§ 2 Abs.4 Z3 leg.cit.) in Privat-Haushalten ein stetiger und ausnahmsloser Lebensumstand sei und, dies voraussetzend, daher ausnahmslos und stetig auch die Bereitstellung zur Abholung zu erfolgen habe.

Vor dem Hintergrund der maßgeblichen Rechtslage kann jedoch keine Rede davon sein, daß, wie die belangte Behörde im Vorlagebericht vom 4. September 1998 noch ausdrücklich betonte, "im Haushalt A Hausabfälle anfallen müssen". Eine entsprechende Positivierung, auf welche die belangte Behörde ihre Ansicht stützen könnte, ist dem Gesetz weder direkt noch im systematischen Zusammenhang zu entnehmen.

Zufolge ihres Wortlautes bestimmt die hier in den Mittelpunkt der Rechtsbeurteilung gerückte Gesetzesvorschrift gemäß § 8 Abs.8 Oö. AWG 1997 ("... ist derjenige, bei dem diese Abfälle anfallen, verpflichtet ...") zweierlei: Zunächst ist damit klargestellt, daß nur der Abfallverursacher (hiezu näher s. unten), nicht etwa der Grundeigentümer, als Adressat der Bereitstellungspflicht im Holsystem für Hausabfälle in Frage kommt. Zugleich aber ist auch der Tatbestand für das Wirksamwerden der Bereitstellungspflicht festgelegt. Danach muß erfüllt sein, daß Hausabfälle faktisch (sachverhaltsbezogen) anfallen. Abgestellt darauf läßt der Wortlaut der Vorschrift den Umkehrschluß mit ebenso eindeutigem Ergebnis zu, wonach immer dann, wenn - und solange - "diese Abfälle" nicht anfallen, die Bereitstellungsverpflichtung eben nicht entstehen kann (weil der voraussetzungsgemäße Tatbestand konkret nicht erfüllt ist).

Daß der Abfallwirtschaftsgesetzgeber zu Recht (und stillschweigend; in den Gesetzesmaterialien (Ausschußbericht Blg 1033/1997 oöLT, XXIV. GP) sind einschlägige Erläuterungen nicht enthalten) Lebenssachverhalte mitbedacht hat, die sich darin auszeichnen (und insofern vom Regelfall abweichen), daß - eine entsprechend aufmerksame, zweifellos mit überdurchschnittlichem Sorgfaltsaufwand verbundene und nachhaltige Lebensführung vorausgesetzt - die in Rede stehenden Hausabfälle nicht (mehr) anfallen, wird gerade durch die Umstände des Berufungsfalles bestätigt, war doch als erwiesen festzustellen, daß in diesem Haushalt als - gewollte - Konsequenz einer zielstrebigen und eingeübten, auch von den Kindern als weitere Haushaltsangehörige mitgetragenen Abfallvermeidung/- trennung solche Hausabfälle, die dem in der Gemeinde W eingerichteten Holsystem unterliegen, vermieden wurden, hingegen die biogenen Abfälle kompostiert und die gleichfalls getrennt gesammelten verwertbaren Abfälle der Entsorgung via ASZ zugeführt wurden.

Dieses Ergebnis steht, entgegen der Auffassung der belangten Behörde, dem Telos des Holsystems nicht entgegen. Zum einen behält das Gesetzesziel der Abfallvermeidung auch bei Installierung eines Holsystems seine Bindungswirkung als Verhaltenskodex für den einzelnen Bürger. Zum anderen verknüpft gerade das Holsystem die damit einhergehenden Inpflichtnahmen absichtsvoll mit dem Verursacherprinzip (vgl GesMat, wie vorhin, 8ff). Demgemäß unterliegt auch dem Holsystem der Gemeinde W nur der Verursacher von Hausabfällen, insofern er eben tatsächlich solche Abfälle verursacht. Für den daher systemfremden Nichtverursacher werden Bereitstellungspflichten nicht wirksam. Ein gegenteiliges Ergebnis wäre - unter den Kautelen des Verwaltungsstrafrechtes - dem Vorwurf mangelnder Sachlichkeit und damit verfassungsrechtlicher Bedenklichkeit ausgesetzt.

Durfte aber bei dieser Sach- und Rechtslage für den spruchgemäßen Tatzeitraum eine Bereitstellungspflicht für den Berufungswerber nicht angenommen werden, so erwies sich die dennoch erfolgte Bestrafung als rechtswidrig.

Aus abfallgebührenrechtlichem Blickwinkel allerdings bedeutet dieser Befund keineswegs, daß damit die Gemeinde nicht mehr grundsätzlich berechtigt und verpflichtet wäre, (auch) beim Nichtverursacher-Haushalt, soweit er, wie hier, mit dem Grundeigentümer iSd § 34 Abs.1 Oö. AWG 1997 ident ist, eine Abfallgebühr einzuheben. Auf den Berufungsfall angewendet bleiben die Ehegatten A gebührenpflichtig jedenfalls hinsichtlich des umgelegten - in der Gemeinde W als 'Grundgebühr' offenbar pauschalierten - Abfallwirtschaftsbeitrages und Abfallbehandlungsbeitrages, wird doch eine derart konsequente Abfalltrennung wie vorliegend erst durch die regelmäßige Nutzung der vom Bezirksabfallverband bereitgestellten und verwalteten Entsorgungseinrichtungen (für Altstoffe; für sperrige Abfälle) überhaupt ermöglicht. Konsequenterweise schrieb daher die Gemeinde den Ehegatten A vierteljährig nur die Grundgebühr vor, nicht jedoch den Gebührenanteil für die Entsorgung des Hausabfalles. Diese Grundgebühr beglichen die Berufungswerber regelmäßig.

War dies aber zugrunde zu legen, so erweist sich die aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses - wenngleich nur indirekt - erkennbare Auffassung der belangten Behörde, wonach der Haushalt der Ehegatten A die "Dienste der Sammeleinrichtungen (Altstoffsammelzentren)" zum Nachteil einer im öffentlichen Interesse gelegenen, funktionierenden Abfallwirtschaft "gänzlich kostenlos in Anspruch nehmen" würden, als haltlos, weil von keinerlei Feststellungsergebnis getragen. Die Auffassung wäre darüber hinaus auch unverständlich, wenn zutrifft, daß es, wie in der Verhandlung glaublich dargelegt wurde, in der Gemeinde offenbar noch rd 140 weitere Haushalte gibt, die ohne Restmülltonne für Hausabfälle (und ohne entsprechende Gebührenvorschreibung) auskommen.

Zusammenfassend war aus allen diesen Gründen der Berufung der Erfolg nicht zu versagen und wie im Spruch entscheiden.

Einstellung

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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