Norm
BWG §32 Abs8Rechtssatz
Für den Anspruch auf Auszahlung einer nicht verfügbar gewordenen Einlage gilt nicht die Vorverlegung der Fälligkeit auf den Zeitpunkt der Konkurseröffnung, wie sie § 14 Abs2 KO für Konkursforderungen anordnet. Begehrt der Anleger im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Bank von der Sicherungseinrichtung die Auszahlung von auf eine bestimmte Laufzeit gebundenen Spareinlagen vor Ablauf der Bindungsfrist, können gemäß § 32 Abs 8 BWG Vorschusszinsen verrechnet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0117558Dokumentnummer
JJR_20021217_OGH0002_0050OB00281_02P0000_004